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Rechtsrfrage : Fälschung

lima-cityForumSonstigesPolitik & Wirtschaft

  1. Autor dieses Themas

    g********e

    Ich hatte da vor einer Weile mal eine Idee und jetzt ist mir gerade der Zettel mit der entsprechenden Notiz in die Hände gefallen. Dazu habe ich jetzt eine rechtliche Frage, weil mir die entsprechenden Paragraphen gerade nicht so geläufig sind und ich kein Gesetzbuch hier habe zum nachschlagen.

    Wenn ich ein Plagiat (eine Fälschung) verkaufe, handelt es sich dabei um Betrug.

    Was aber ist, wenn ich dem Kunden sage : "Dies ist eine Fälschung !" ?
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  3. Bei einem Plagiat kann man davon ausgehen das es Urheberrechtlich geschützt ist und somit wäre eine Kopie Rechtswidrig. Ich kenne jetzt nicht die genauen Gesetzestexte, aber Du machst Dich damit Strafbar.
  4. Autor dieses Themas

    g********e

    und wenn ich das Ganze quasi unter dem Markennamen "Fälschung" also nicht nur dem Kunden, sondern aller Welt und auch dem Hersteller des Originals (so er denn noch lebt) bekannt mache ?
  5. Bleibt bei dabei, es ist Rechtswidrig. Erst mit einer Genehmigung des Herstellers darfst Du Kopien verkaufen, aber die wirst Du 99,9999% nicht bekommen.
  6. Autor dieses Themas

    g********e

    erst einmal Dnke für Deine Antwort !

    ALso die Grundidee war, unter dem Namen "Die Fälscher" einen Zusammenschluß aus (Kunst-)Handwerkern zu bilden,die Reproduktionen oder Nachbildungen herstellt, die sonst "zu teuer" kämen oder aus anderen Gründen für den Interessierten nicht zu bekommen sind.
    z.B. künstliche Nachbildungen von Jagdtrophäen oder Souveniers aus bedrohten Tierarten (lebensgroß und lebensecht aber künstlich), von edlen Steinen, von teuren (wertvollen Gemälden (nur kein Druck sondern mit PC-gesteuerter Airbrush erstellt), Kunstwerke, geschützute Pflanzen etc.
  7. Es kommt immer darauf an. Wie gesagt, bei geschützen Sachen, braucht man das Einverständnis des Urhebers. Deswegen dürfen meines Wissens auch keine Adidas-Turnschuhe mit 2 Streifen verkauft werden (als Beispiel). Weil eben die Idee geschützt ist und nihct nur die drei Streifen.
    Andererseits gibt es z.B. Kunstdrucke von berühmten Gemälden. Da haben die Verlage eben die Genehmigung.

    Ich denke, die von dir angedachten Sachen sind nicht unbedingt zu pauschalisieren. Vielleicht kann dir das Patentamt oder eben ein Urheberrechtsanwalt helfen.

    Gruß
    Tim
  8. Also an den Jagdtrophäen oder verschiedenen Steinen ist nix einzuwenden, allerdings wie willst du Edelsteine nachmachen?
    Bei den Gemälden allerdings, müsstest du eine Erlaubnis des Rechtsinhabers einholen bzw. ihn um diese zu erhalten an dem Gewinn beteiligen. Allerdings hab ich schonmal davon gehört und es ist keine wirklich neue Idee. Evtl. könnte es sein, dass sich das nicht lohnt und deshalb es keine oder nur wenige gibt die das machen.

    Und generell gilt wieder: Dies ist keine bindende Rechtsauskunft. Dafür muss ein bezahlter Anwalt engagiert werden.
  9. Autor dieses Themas

    g********e

    Danke ! Ihr habt mir alle sehr geholfen.

    Ich würde das aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht mehr schaffen. Aber ich wollte doch mal wissen, ob die Idee im Ansatz was taugt.

    freundschaftliche Grüße

    Beitrag zuletzt geändert: 25.4.2009 19:29:52 von greenslade
  10. Auch wenn das Thema jetzt schon paar Tage alt ist... Generell, wenn man mal Gesetzestexte nachlesen will gibt es eine Seite im Internet, die direkt vom Bund gestellt wird: www.gesetze-im-internet.de

    Zitat:

    § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
    (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
    1.
    Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
    2.
    Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
    3.
    Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
    1.
    die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
    2.
    die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
    (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.


    lg

    Beitrag zuletzt geändert: 5.5.2009 22:08:47 von zenks
  11. kalinawalsjakoff

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    kalinawalsjakoff hat kostenlosen Webspace.

    Kleiner Tipp: Schlag mal Google auf und schreib da mal "Bürgerliches Gesetzbuch" oder "BGB" rein. Ich denke der Fall "Plagiat" sollte dort zu finden sein.
  12. Autor dieses Themas

    g********e

    Man sollte 1. den Thread gründlich lesen, bevor man sich äußert.
    Es geht z.B. nicht um Geld.

    Sich 2. Sachkundig machen oder zumindest darauf hinweisen, daß man sich seiner Auskunft nicht sicher ist.
    Der Rechtsbegriff des Plagiats trifft hier genaus o wenig zu wie bei Billig-Kunstdrucken von Neckermann.

    3. war das Thema durch
  13. Das Urheberrecht, insofern es nicht vererbt wird verfällt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

    Um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, normiert das Gesetz in den §§ 44a bis 63 UrhG zahlreiche Einschränkungen der Urheberrechte. So ist die Urheberrechtsposition beispielsweise zeitlich begrenzt und tritt die Gemeinfreiheit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) automatisch ein (§ 64 UrhG). Außerdem werden Abstriche bei der Ausschließbarkeit gemacht, so beispielsweise durch das Zitatrecht, das Zitate in unterschiedlichem Umfang zulässig macht (Großzitat, Kleinzitat, usw.). Darüber hinaus sind weitere Schranken der Nutzungsberechtigung des Urhebers, bzw. ausschließlichen Lizenzinhabers zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft, sowie der Allgemeinheit vorgesehen.

    Quelle Wikipedia

    Für einen Verkauf eignet sich dies dann wohl auch nicht.
  14. t*****b

    Das ist doch garkeine Frage des Urheberrechtes. Man darf Plagiate weder erwerben noch verkaufen und wie immer gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Du machst dich also strafbar, egal ob du das bewusst erwirbst oder verkaufst, oder dem Käufer sagst, dass es ein Plagiat ist.
  15. trueweb schrieb:
    Das ist doch garkeine Frage des Urheberrechtes. Man darf Plagiate weder erwerben noch verkaufen und wie immer gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Du machst dich also strafbar, egal ob du das bewusst erwirbst oder verkaufst, oder dem Käufer sagst, dass es ein Plagiat ist.


    Ich bilde mir ein, dass es Menschen gibt, die Fälschungen von Gemälden als Fälschungen ganz rechtmäßig verkaufen. Hab ich allerdings mal im TV gesehen und kann deshalb keine Quelle nennen. Vielleicht haben die aber auch die Nutzungsrechte und was weiss ich noch alles vom Urheber bekommen. Vielleicht kann man da auch irgendwas mit dem Urheber vereinbaren, dass man die Werke dann als das eigene verkaufen kann als Fälschung.
  16. Diskutiere mit und stelle Fragen: Jetzt kostenlos anmelden!

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