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  1. 11:41, 7.11.2010
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    Offline rk-pictures

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    Hallo liebe Community,
    eine Frage: Wenn ich Bilder im Web hochladen will, auf denen Personen zu sehen sind, muss man ja entweder die Personen um erlaubnis bitten oder ihre Gesichter unkenntlich machen! Aber ab wie viel Personen auf einem Bild trifft das z.B. nichtmehr zu?

    Beispiel:
    -Wenn ich ein Bild von mir und meinen Freunden hochlade, müsste ich ja zuerst meine Freunde um erlaubnis bitten.....
    -Wenn ich aber ein Bild von einer Menschenmasse mache....muss ich doch nicht jeden einzelnen (der 100000 Leute) um erlaubnis bitten...oder?!

    Ich hoffe ich bin hier im richtigen Forum....und ja ich hab die SuFu benutzt aber leider scheint sie defekt zu sein^^

    Bis dann :)
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  3. 11:43, 7.11.2010

    Offline karpfen

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    Wenn du 10000 Leute hast, die einwilligen müssten, dann müsstest du theoretisch auch alle fragen oder aber die Personen unkenntlich machen. Sieht man ja an Google Street View, da handelt es sich ja auch um jede Menge Personen, deren Gesichter unkenntlich gemacht worden sind!



    Selbstverständlich handelt es sich hier nicht um eine 100%ig rechtssichere Auskunft!

    Beitrag zuletzt geändert: 7.11.2010 11:50:51 von karpfen
  4. 11:57, 7.11.2010
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    Offline rk-pictures

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    Anderes Beispiel: wenn RTL z.B. irgendwelche Filmaufnahmen in der Fußgängerzone in irgendeiner Stadt macht. Und man zufälligerweise im Hintergrund vorbeiläuft, wird man auch nicht unkenntlich gemacht -> Jeder (der dann RTL guckt) sieht einen dann für ein paar sek im TV!

    Oder wenn man auf einem Konzert ist und der veranstallter später Fotos davon ins Netz stellt, dann wurden ja auch nicht alle gefragt ob sie der veröffentliochung der Fotos zustimmen?!

    -> Oder darf man ruhig alles veröffentlichen, solange es kein 'rufmord' ist. Sprich: Die Personen so darstellen, dass der gesunde menschenverstand entscheiden kann, dass die darstellung ihnen öffentlich schaden kann. ...und es dann erst unkenntlich machen muss, wenn man auf das Bild angesprochen wird?
  5. 11:58, 7.11.2010

    Offline kadrei

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    karpfen schrieb:
    Wenn du 10000 Leute hast, die einwilligen müssten, dann müsstest du theoretisch auch alle fragen oder aber die Personen unkenntlich machen. Sieht man ja an Google Street View, da handelt es sich ja auch um jede Menge Personen, deren Gesichter unkenntlich gemacht worden sind!



    Selbstverständlich handelt es sich hier nicht um eine 100%ig rechtssichere Auskunft!


    Das ist so nicht ganz richtig.

    § 22 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) - Recht am eigenen Bild

    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden liess, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

    § 23 - Ausnahmen

    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden

    1.

    Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
    2.

    Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3.

    Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

    4.

    Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

    Weiteres im § 24 - Ausnahmen im öffentlichen Interesse


    Um es zusammenzufassen ist es von Bild zu Bild unterschiedlich:

    Die Anzahl der Abgebildeten hat keinen Einfluß auf ihr "Recht am eigenen Bild". Ihre "Stellung" auf dem Bild schon.

    Eine einzelne Person auf der Kölner Domplatte kann "Beiwerk" auf einer Übersichtsaufnahme des Kölner Doms sein. Ein ganzes Synphonie-Orchester, das auf der Domplatte steht, ist es mit ziemlicher Sicherheit nicht.

    Logisch: ob der eine Fußgänger da nun geht oder nicht, ändert nichts am Bild an sich. Ob da ein Synphonie-Orchester steht oder nicht, ändert dagegen alles.


    (Quelle: http://www.e-recht24.de/forum/6439-bildrecht-gruppenbilder.html)

    Beitrag zuletzt geändert: 7.11.2010 12:00:18 von kadrei
  6. 12:00, 7.11.2010

    Offline karpfen

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    rk-pictures schrieb:
    Anderes Beispiel: wenn RTL z.B. irgendwelche Filmaufnahmen in der Fußgängerzone in irgendeiner Stadt macht. Und man zufälligerweise im Hintergrund vorbeiläuft, wird man auch nicht unkenntlich gemacht -> Jeder (der dann RTL guckt) sieht einen dann für ein paar sek im TV!

    Oder wenn man auf einem Konzert ist und der veranstallter später Fotos davon ins Netz stellt, dann wurden ja auch nicht alle gefragt ob sie der veröffentliochung der Fotos zustimmen?!

    -> Oder darf man ruhig alles veröffentlichen, solange es kein 'rufmord' ist. Sprich: Die Personen so darstellen, dass der gesunde menschenverstand entscheiden kann, dass die darstellung ihnen öffentlich schaden kann. ...und es dann erst unkenntlich machen muss, wenn man auf das Bild angesprochen wird?


    Bei diversen Veranstaltungen steht dies meistens im Kleingedruckten, dass man sich mit der Veröffentlichung von Bildern einverstanden erklärt.

    Wie das beim Fernsehen ist, dass weiss ich auch nicht, würde ich mich im TV sehen, würde ich vermutlich unverzüglich den Rechtsanwalt einschalten und den Sender verklagen, insofern der RA das für sinnvoll ansieht.

    Es gibt zwar irgendso ne Sache, wo das Recht der Allgemeinheit über dem des Einzelnen steht, das dürfte aber für 0815-TV-Sendungen beim besten Willen nicht der Fall sein.

    Vielleicht geht man da beim TV ein kalkuliertes Risiko, das kann ich dir nicht sagen.


    Edit: Danke kadrei für die Auszüge aus dem Gesetz!

    Beitrag zuletzt geändert: 7.11.2010 12:02:31 von karpfen
  7. 12:03, 7.11.2010
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    Offline rk-pictures

    Ketzer

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    ahh...vielen dank!
    Sowas hab ich gesucht^^
    :-)
    Naja....sind die personen jetzt bei mir immer beiwerk^^ :lol:
  8. 12:04, 7.11.2010

    Offline karpfen

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    rk-pictures schrieb:
    ahh...vielen dank!
    Sowas hab ich gesucht^^
    :-)
    Naja....sind die personen jetzt bei mir immer beiwerk^^ :lol:


    Überleg dir das aber genau, ich denke mal, dass viele Sendungen, nicht umsonst, das "Beiwerk" dennoch wegblenden! Dafür wirds mit Sicherheit auch einen guten Grund geben.

    An deiner Stelle würde ich einen Rechtsanwalt fragen, der dir dies in deinen konkreten Fällen absichern kann.

    Beitrag zuletzt geändert: 7.11.2010 12:05:34 von karpfen
  9. 12:05, 7.11.2010

    Offline kadrei

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    rk-pictures schrieb:
    ahh...vielen dank!
    Sowas hab ich gesucht^^
    :-)
    Naja....sind die personen jetzt bei mir immer beiwerk^^ :lol:


    Solange du das im Notfall vor Gericht logisch & glaubhaft erläutern kannst, ist das kein Problem ;)
  10. 17:02, 7.11.2010

    Offline daswing

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    Wenn die Personenzahl von 7 überschritten wird die auf den Bild zu sehen sind und welche nicht der Bestand des Bilde ist dürfen sie veröffentlicht werden. Heißt du fotografierst ein Haus und es sind 8 Personen zu sehen. Dann ist es egal. Sind aber nur 4 vorhanden so gilt dies nicht. Bei Gruppenaufnahmen muss eine schriftliche Genehmigung jeder Person vorliegen.

    Keine rechtskräftige und sichere Aussage.

    mfg Stephan
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