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Begründung zu Einstellung von Verfahren öffentlich

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  1. Autor dieses Themas

    sonok

    Moderator Kostenloser Webspace von sonok

    sonok hat kostenlosen Webspace.

    Hallo!

    Ich wollte mal Fragen, ob wer weiß, ob die Begründungen einer Staatsanwaltschaft zu eingestellten Verfahren öffentlich zugänglich sind? Und wenn ja, wo?

    Ich hab das Aktenzeichen ( Az. 250 Js 28707/17 (Staatsanwaltschaft Chemnitz) ), da geht's darum, ob Politikernamen an Minigalgen hängen dürfen .. aus deren Webseite werd ich da nicht so recht schlau.
    Das Verfahren wurde wohl vor 2 Tagen eingestellt und die Staatsanwaltschaft hat da eine Begründung und die würde ich gerne haben wollen :)

    Grüße!
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  3. Du müßtest ein "begründetes Interesse" nachweisen.

    Das kannst Du, wenn Du betroffen bist oder , wenn Du ein öffentliches Interesse (z.B. die Geheimhaltung dieser Information birgt eine Bedrohung für das deutsche Volk/den Staat Deutschland) nachweisen.

    Als Opfer einer Straftat, kann ich Akteneinsicht beangtragen. Akteneinsicht muß mir als Opfer/Betroffener gewährt werden.

    Unter gewissen Umständen darfst Du nur als Beschuldigter Akteneinsicht erhalten (bzw. Dein Anwalt).

    Kontrollbehörden dürfen in Verwaltungsverfahren Akteneinsicht verlangen.

    Sicher ist, daß der Schutz der beteiligten Personen vorgheht, heißt ald Opfer darf ch den Namen von Tätern und Zeugen erfahren aber keine Daten von ggf. anderen beteiligten Personen.

    Als Privatmensch mit - sagen wir - ziviler Neugier, hast Du eher keine Chance.

    Beitrag zuletzt geändert: 7.12.2017 2:06:07 von john-gunn
  4. invalidenturm

    Kostenloser Webspace von invalidenturm

    invalidenturm hat kostenlosen Webspace.

    Die Begründung ging doch schon durch die Medien: http://www.ukdailyreview.com/?p=37239.
    Grund: „Ein strafbares Verhalten wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ist damit nicht nachweisbar.“ Auch eine Aufforderung an andere, Merkel und Gabriel zu töten, könne nicht nachgewiesen werden.

    Jetzt gibt es den Merkel-Gabriel-Galgen als Miniatur in zwei Ausführungen – entweder 35 oder 21 Zentimeter hoch, echte Handarbeit, wie es vom Anbieter heißt. Und das Ganze ist legal und strafrechtlich nicht zu beanstanden, wie die Staatsanwaltschaft Chemnitz meint. Entsprechende Ermittlungen wurden eingestellt, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet (Az. 250 Js 28707/17).

    Es sei nicht nachzuweisen, dass mit dem Objekt Leute animiert werden sollen, Merkel oder Gabriel anzugreifen, heißt es demnach in der Begründung. Die Botschaft des Galgens sei zu vieldeutig, sie könne „quasi symbolisch, den politischen Tod“ bedeuten.

    Im Werbetext zum „Skandal-Galgen“ (so der Produktname) heißt es, der Holzgalgen habe „sarkastischen Charakter und soll kein Aufruf zum Mord oder anderen Straftaten darstellen“. Der Hersteller wehrt sich also schon vorab gegen den Vorwurf, zu Gewalt aufzurufen, um gar nicht erst in den Verdacht zu geraten, es ernst zu meinen.
    Die Staatsanwaltschaft Dresden hat sich vor einiger Zeit zum Thema positioniert, ich nehme an die Staatsanwaltschaft Chemnitz ist einfach dieser Einschätzung gefolgt: https://www.justiz.sachsen.de/stadd/content/1177.php?page=1&behoerde=0&stichwort=galgen&startdate=2017-01-01&enddate=2017-12-31
    10.03.2017 - Einstellung der Ermittlungen wegen des Zeigens eines Galgens bei Pegida-Demonstration am 12.10.2015

    Presseerklärung

    Staatsanwaltschaft Dresden stellt Ermittlungen wegen des Zeigens eines Galgens bei der Pegida-Demonstration am 12.10.2015 ein

    Die Staatsanwaltschaft Dresden hat die Ermittlungen gegen einen Beschuldigten wegen des Zeigens eines Galgens auf der Pegida Demonstration am 12.10.2015 eingestellt.

    Nach den Ermittlungen lässt sich weder eine Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 StGB noch eine Öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB nachweisen.

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere zu Artikel 5 GG (Meinungsfreiheit), hat sich die rechtliche Beurteilung von Meinungsäußerungen an deren objektiven Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums haben, zu beziehen. Dabei hat sich die Auslegung am Grundrecht der Meinungsfreiheit auszurichten.

    Nach der gebotenen objektiven Betrachtung erweist sich das Verhalten des Beschuldigten als interpretationsfähig und damit als mehrdeutig. Ein strafbares Verhalten wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ist damit nicht nachweisbar.

    Die gebotene Auslegung führt auch hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten dazu, dass nicht nachweisbar ist, dass der Beschuldigte durch seine Handlung Dritte dazu animieren wollte, die Bundeskanzlerin Merkel und den Bundesminister Gabriel zu töten.

    Eine Verfolgung des Beschuldigten wegen Beleidigung scheidet aus, weil es an dem für eine Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag der Bundeskanzlerin Merkel und des Bundesministers Gabriel fehlt. Sie haben auch auf eine Stellungnahme zur Einstellung des Verfahrens abgesehen.


    Beitrag zuletzt geändert: 7.12.2017 2:51:29 von invalidenturm
  5. Ach übrigens sonok: Ist Dein Googel kaputt?

    Hätte ich vorher gewußt, daß es sich um ein so in den Medien präsentes Verfahren handelt, hätte ich mir mein erstes Posting sparen können und gleich sagen: "Googel das Aktenzeichen!"

    Daß Du aber sowas nicht weißt, erschüttert mein Vertrauen in den Begriff IT-Spezialist schon sehr,:biggrin:

    Klar,daß Dir das nicht paßt. Kriegst ja schon bei DuckDuck innerhalb von Sekunden hunderte von Ergebnissen. Also find ich die Bewertung nur arm.

    Beitrag zuletzt geändert: 7.12.2017 6:40:00 von john-gunn
  6. Autor dieses Themas

    sonok

    Moderator Kostenloser Webspace von sonok

    sonok hat kostenlosen Webspace.

    Nää, mein Google ist nicht kaputt. Danke der Nachfrage :stupid:.

    Gefragt hab ich nicht nach einer Interpretation der 4-Seitigen Begründung, sondern nach der Begründung. Was denkst Du denn wo ich das Az herhabe?
    Denn was die SZ so schreibt scheint Chemnitz da schon ein wenig anders noch zu argumentieren als die Presseerklärung aus Dresden.

    Abgesehen davon .. die negative Bewertung stammt gar nicht von mir. Wer mich hier im Forum einen IT-Speziallisten nennt zeigt damit eh allen anderen, daß er nur Nonsens verzapft, da braucht's an sich keine Bewertung mehr :biggrin:
  7. Da Du des Lesens immerhin kundig zu sein scheinst, findest Du also die Antwort auf Deine Eingangs gestellte Frage im Nonsens meines ersten Postings.

    Wenn´s Verständnis-Probleme gibt, kannst Du ja noch mal nachhaken.:biggrin:
  8. invalidenturm

    Kostenloser Webspace von invalidenturm

    invalidenturm hat kostenlosen Webspace.

    Ruf doch einfach mal dort an. Sagst halt Du brauchst es für die Unizeitung.
    Pressesprecher Staatsanwaltschaft Chemnitz:

    Oberstaatsanwältin Burghart
    (+49) (0371) 4 53 43 47

    Staatsanwältin als Gruppenleiterin Riedel
    (+49) (0371) 4 53 43 36

    Staatsanwältin Brockmeier
    (+49) (0371) 4 53 43 39

    Oder halt per Mail: poststelle@stac.justiz.sachsen.de

    Beitrag zuletzt geändert: 8.12.2017 11:10:03 von invalidenturm
  9. Mal ganz allgemeine Antwort.

    Der Kläger darf jederzeit seine Klage zurück ziehen. Wenn eine Klage zurück gezogen wurde, darf der Staatsanwalt selbst entscheiden, ob er dem folgt oder ob er eigenständig weiter klagt. So andersrum darfder Staatsanwalt auch jederzeit eine Empfehlung auf Einstellung des Verfahrens geben, dem kann der Kläger entsürechen, muss es aber ebenfalls nicht.
    Es gibt zwar einige rechtlich bindende Vorschriften, die immer einer Klage bedürfen aber diese sind schwerwiegender Natur.

    Was also die genauen Beweggründe sind, muss dere Anwalt nicht veröffentlichen, sondern ausschließlich dem zuständigen Richter mitteilen, der nicht zu einer Preisgabe verpflichtet wird.
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