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  • in: Abmahnung im Haus (Debian 5 Torrent)

    geschrieben von elokon

    shual schrieb:

    "Nötigung" ist etwas lächerlich.


    Vielleicht lächerlich, eindeutig aber strafbar. Hier wird mit einem empfindlichen Übel gedroht - dies ist aber unrechtmäßig, da der Rechtsanwalt nicht dazu legitimiert ist, zu behaupten, es würde zur Strafzahlung über € 10.000,00 kommen.

    shual schrieb:

    LG Bielefeld ist seit dem Umzug der Telefonica nicht mehr zuständig


    Gut zu wissen :)

    shual schrieb:

    Veröffentlichungen wie "Abmahnungen wegwerfen" natürlich nicht ok. Gerade die unbegründeten Abmahnungen sollten recht schleunig abgewehrt werden.


    Natürlich wäre es am besten, eine negative Feststellungsklage zu erheben. Bei den (teilweise offensichtlich) unberechtigten Massenabmahnungen verhält es sich jedoch wie bei den Abo-Abzocken: Im Grunde kann man sie alle in die Tonne tun, denn es passiert sowieso nichts, wenn man nicht reagiert.

    Und wenn dann eben eine EV kommt - was solls? Strafanzeige erstatten wegen Abgabe einer falschen EV und das HV erzwingen. Die Kosten musst der Abgemahnte ja nicht tragen.

    Das war aber eben auch nur für die Fälle gemeint, wo es klar ist. Wenn man Musik heruntergeladen hat, ist es klar: Anwalt kontaktieren.

    Denn dann, aber nur dann, wenn man selbst Unrechtmäßiges getan hat, kann es ins Auge gehen.

    Im Zweifel ist aber natürlich immer folgendes festzuhalten: Bist du dir nicht absolut sicher, dass du nichts falsches getan hast (rechtlich sachlich, nicht moralisch): Ab zum Rechtsanwalt!
  • in: Abmahnung im Haus (Debian 5 Torrent)

    geschrieben von elokon

    Jetzt musste ich mich einfach mal anmelden und meinen Senf dazu geben *g*

    Abmahnung

    Also grundsätzlich genügt es in einer Abmahnung, das falsche Verhalten so anzugeben, dass es dem Abgemahnten ersichtlich ist. Es besteht also keine Pflicht, den Paragraphen des UrhG anzugeben oder dergleichen. Man müsste nichtmal den Zeitpunkt des Downloads angeben.

    Folgender Satz jedoch stellt nach deutschem Recht die Straftat der Nötigung dar:

    Im Falle einer Nichtzahlung und des Nichtzurücksendens der Unterlassungsschrift würde das vor Gericht gehen und zu 10000 Euro Gerichtskosten und Strafe und dergleichen führen.


    Hiermit wird dem Abgemahnten in böswilliger Absicht "mitgeteilt", dass er, wenn er nicht bezahlt, dann € 10.000,00 Kosten bezahlen muss.

    Stattdessen, was jeder ordentliche Rechtsanwalt auch macht, müsste stehen:

    Im Falle des Ausbleibens der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden wir unserer Mandantin die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche empfehlen.


    Denn zunächst muss mal ein Urteil gefällt werden, bevor hier überhaupt der Abgemahnte etwas bezahlen muss. Und im übrigen wird bei einer Urheberrechtsverletzung ein Streitwert von € 10.000,00 angenommen, was zu Prozesskosten von etwa € 3.500,00 führt. In der Regel wird der Streitwert allerdings deutlich nach unten herabgesetzt, teilweise auf nur € 100,00 oder € 1.000,00.

    Ich gehe jedoch in diesem Falle davon aus, dass irgendein Lehrling diesen Satz geschrieben hat, denn das Wort "Nichtzurücksenden" kam mir noch nicht unter.

    Herausgabe der Anschlussinhaberdaten

    Die Daten des Anschlussinhabers hat die Kanzlei so rausgefunden, wie auch jede andere: Da die Staatsanwaltschaften zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in der Regel mehr als 7 Tage brauchen, nach dem Fall der Vorratsdatenspeicherung die Protokolle jedoch nach 7 Tage nun gelöscht werden, beantragen die Rechtsanwälte beim Landgericht Köln bzw. Landgericht Bielefeld eine richterliche Anordnung.

    Diese ordnet nun dem Provider an, die Daten, die hinter deiner IP-Adresse stehen, herauszugeben. Die Kanzleien schicken gleich ganze Berge an das Gericht, teilweise wissen diese nichtmal, welche Provider das sind und beantragen die Anordnung gleich für mehrere Provider.

    Das Gericht und insbesondere der Provider handeln hier rechtmäßig, da man bei einer solchen Anordnung, wie bei einer einstweiligen Verfügung, nichts beweisen - sondern nur glaubhaft machen muss. Es genügt also, eidesstattlich zu versichern, dass einem die Rechte an der Software zustehen. Da eine wissentlich aber auch fahrlässig falsch abgegebene EV zur strafrechtlichen Verfolgung führt, gehen die Gerichte auch davon aus - insbesondere in diesen Schnellverfahren (Stichwort: Einstweiliger Rechtsschutz) - dass das so stimmt.

    Köln ist sehr beliebt, da die Provider oft zumindest dort eine Niederlassung haben (was der rechtlichen Erforderlichkeit zur Beantragung schon genügt).

    Gewerbsmäßiger Betrug

    Gewerbsmäßiger Betrug ist, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei in Absprache mit dem Mandanten Leute abmahnt, der Mandant dabei eine Provision erhält - und - zufälligerweise auf die Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten bei Nichtzahlung des Abgemahnten nicht gefordert werden.

    Dies ist eindeutig gewerbsmäßiger Betrug. Auch kann das jeder Jurist bestätigen.

    Die Problematik die sich hier jedoch stellt, ist, dass man den Betrugsvorsatz "nachweisen" muss. Heutzutage ist nachweisen ein sehr dehnbarer Begriff, es würde schon genügen, dies dem Richter glaubhaft zu machen. Jedoch hat bisher keine Staatsanwaltschaft - warum auch immer - die Neigung verspürt, diese Leute anzuklagen. Im Gegenteil, die Verfahren wurden teilweise eingestellt, mit belustigenden Begründungen.

    Diese Staatsanwaltschaften handeln ebenfalls eindeutig rechtswidrig, das wiederum jeder Jurist bestätigen kann. Denn nach dem Legalitätsprinzip ist eine jede Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung verpflichtet und nach dem Prinzip in dubio pro duriore sogar dann, wenn Zweifel an der Tat aufkommen (diese können sogar nicht unmaßgeblich sein!).

    Man kann also hier im Grunde nur folgendes machen: Strafanzeige erstatten, wenn man nachweisen kann, dass rechtsmissbräuchlich und in betrügerischer abgemahnt wurde (Achtung: Im vorliegenden Falle kann man das nicht!) und bei Einstellung Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Staatsanwaltschaft bzw. den bearbeitenden Staatsanwalt erstatten.

    Vorliegender Fall

    Dass angeblich eine andere Firma Rechte an dieser Software haben soll, ist mir zumindest nicht bekannt. Wird eine Software nach der GPL veröffentlicht, wird ein Vertrag mit dem, der die Software herunterlädt, geschlossen. Und in der GPL steht drinnen, dass die Software weitergegeben werden darf.

    Eine Abmahnung ist also mit Sicherheit unbegründet. Man könnte sie sogar wegwerfen. Zur Sicherheit würde ich aber dennoch das mit dem Rechtsanwalt besprechen.
  • in: Hilfe beim Hompage Designen

    geschrieben von elokon

    Als Shop eignet sich auch grayMagnet. Hast du denn schon Erfahrung mit Webdesign? Wenn ja, kannst du dein Design ganz einfach einbauen.
  • in: Suche einfaches CMS

    geschrieben von elokon

    Probiere doch mal das EasyHP CMS aus. Ist speziell für einfache Websites und Anfänger programmiert wurden.

    LG, EloKoN

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