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  • in: Autorennen Spiele erstellen,nur wie?

    geschrieben von netbookgameboy

    Du könntest dir natürlich auch mit The Games Factory dein eigenes Spiel zusammenklicken. An die Qualität professioneller Spiele wirst du damit aber nicht rankommen.
  • in: Daten aus qbasic auslesen

    geschrieben von netbookgameboy

    Schau doch einfach mal mit einem Editor in die Datei rein - vielleicht sind die Datensätze sogar im Klartext vorhanden und du kannst ein Muster erkennen, dass sich einfach auslesen und konvertieren lässt.
  • in: Internet stürzt oft ab ...

    geschrieben von netbookgameboy

    Für die Bastler unter den Lesern auf der Suche nach besserem WLAN-Empfang hätte ich hier zwei Lesetipps vom Heise-Verlag: Eine WLAN-Richtantenne (knifflig, aber verdammt leistungsfähig und sendet u.U. stärker als in Deutschland erlaubt) und eine Yagi-Uda. Damit dürfte der überwiegende Teil aller baulich bedingten WLAN-Empfangsprobleme der Vergangenheit angehören.
  • in: Impressumspflicht

    geschrieben von netbookgameboy

    Mitnichten. Leider hat der Gesetzgeber hier (wie schon häufiger) die Chance einer ordentlichen und klaren Regulierung versäumt. Mit einem Impressum ist man natürlich auf der sicheren Seite. Trotzdem sind nicht alle Websites, die frei zugänglich nicht mehr persönlich - auch wenn Stephan Ott, den ich insbesondere als Autor für Heise sehr schätze, die Situation hier etwas anders darstellt. Letztendlich gibt es hier auch keine höchstrichterlichen Entscheidungen über persönliche oder nicht persönliche Webseiten. Man muss hier natürlich trotzdem irgendwie unterscheiden. Das Zusammenspiel aus §55 RStV und §5 TMG macht es imho deutlich: Telemediendienste können in drei Kategorien eingeteilt werden:
    1. Rein private / familiäre Zwecke (§55 I RStV)
    2. Professionell Meinungsbildende (§55 II RStV)
    3. Geschäftsmäßige Telemediendienste (§5 I TMG).

    Ergänzend dazu mag auch das Urteil des BGH (allerdings noch nach alter Rechtslage aus 2006) interessant sein, dass in Az. I ZR 228/03 unter II1a von Unternehmen spricht, Privatpersonen also explizit ausnimmt und diesen entgegenkommt. Man darf vor diesem Hintergrund durchaus die Definition von "geschäftsmäßig" mit "auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt" (was auf fast alle Webseiten zutrifft) gegenüber privat. Natürlich entsteht so eine Grauzone den durch die gesetzlichen Vorgaben definierten Kategorien. Mit einem Impressum ist man immer auf der sicheren Seite. Trotzdem gibt es immer wieder auch mehr oder weniger prominente Beispiele, in denen auf ein Impressum verzichtet wird - durchaus auch von Menschen, die sich in der Materie auskennen (sollten), man denke an Richter Ballmann, der als mutmaßlicher Direktor eines kleinen Amtsgerichts jahrelang ein gut besuchtes Blog (sogar inkl. Werbeanzeigen) betrieb . Allzu große Angst vor Abmahnungen sollte man als privater Homepagebetreiber aber nicht haben müssen: Dazu muss nämlich der Abmahnende einen Unterlassungsanspruch haben. An den stellen selbst als eher konservativ bekannte Gerichte wie das OLG Koblenz hohe Ansprüche. Wer also nur seine selbstbemalten Keramiktauben präsentieren (und nicht verkaufen) möchte, sollte sich keine allzugroßen Sorgen machen müssen.
  • in: Links zu "verbotenen" Dateitypen bei One-Click-Hostern

    geschrieben von netbookgameboy

    Jo, hatte auch gerade Downloadvolumen gekauft (der Preis passt ja auch gut, bei erwarteten 200-250 MB/Monat), aber irgendwas scheint bei der Abwicklung zwischen Moneybookers und Paybest schiefgegangen zu sein (Support-Ticket habe ich schon erstellt). Naja, würde halt bis zum Abschluss des Kaufvorgangs (und auch danach für älteres Zeug, dass ich nur ungern reuppen würde) gerne RS nutzen. Aber gut zu wissen, dass das zumindest nicht verboten ist.
  • in: Impressumspflicht

    geschrieben von netbookgameboy

    Leute, ich weiß ich bin noch neu hier, aber ein wenig IT-Recht hatte ich schon in der Berufsschule. Und nachdem, was ich da gehört habe, kann nach §55 I Rundfunkstaatsvertrag (der immer noch gilt), ein Anbieter, dessen Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, komplett auf ein Impressum verzichten. Es muss keine Kontaktmöglichkeit angegeben werden, keine Adresse, nix.

    Aber aufgepasst: Schon mit ein wenig AdSense-Werbung auf der Seite dürfte die Grenze "persönliche Zwecke" u.U. überschritten werden.
  • in: Links zu "verbotenen" Dateitypen bei One-Click-Hostern

    geschrieben von netbookgameboy

    Hi,

    ich wüsste gerne, ob es zusätzlich zu den (aus verständlichen Gründen) verbotenen Dateitypen auf lima-city-Webspace auch Einschränkungen bei Links zu One-Click-Hostern wie Rapidshare gibt. Natürlich sind die Inhalte legal und verletzten keine Urheberrechte. Aber es sind halt Direktlinks (bei RS "TrafficShare" genannt, ohne die übliche Vorschaltseite mit Captcha und Wartezeit), die sich nicht vom übrigen Webangebot auf lima-city (es soll ein Blog werden...) abgrenzen. Um Missverständnisse zu vermeiden wollte ich aber lieber vorher mal nachfragen :angel:.

    Zur Erklärung: Ich code gelegentlich mal etwas, dass auch für die Allgemeinheit von Interesse sein könnte. Bislang habe ich Sourcecode und ClickOnce-Installer meist bei Codeplex gehostet, und fertige Binarys ohne Installer (teils auch nur "Mal-zum-zwischendurch-antesten-Builds") bei Rapidshare; die Links habe ich über Facebook und Twitter verteilt.

    Dankeschön :smile:

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