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  • in: Mit einem Fahrrad Strom erzeugen - part 2

    geschrieben von pepa

    cuf-world schrieb:
    Zum Thema Fahrrad und im speziellen Nabendynamo - der ja immer mitläuft, auch wenn kein Verbraucher dran ist, fallen mir auch noch einige Ideen zur sinnvollen Nutzung der produzierten Leerlaufenergie ein. Nur an der Umsetzung hapert es und ob es sich überhaupt lohnt. Hat sich darüber schon mal wer Gedanken gemacht?

    Yogi :cool:


    Jupp. Aber bringt nix: :-(
    Nabendynamos sind so konstruiert, dass sie ohne angeschlossenen Verbraucher einen möglichst geringen Laufwiderstand erzeugen: Eine Rad mit Nabendynamo ohne angeschossenen Verbraucher dreht fast so lange und leicht wie ohne Nabendynamo. Schaltet man eine Last dazu, z.B. die Fahrradbeleuchtung, erhöht sich sofort der Energieaufwand, um das Rad in Bewegung zu halten. Die zu verrichtende Arbeit entspricht also der Menge Energie, die man entnimmt (natürlich muss man da noch den Wirkungsgrad usw. berücksichtigen). Die "Leerlaufenergie", die der Dynamo erzeugt, geht demnach gegen Null..

    Gruß, PePa
  • in: Wie viele Videos darf man in von Youtube einbinden

    geschrieben von pepa

    Tschuldigung für die Einmischung von unqualifizierter Seite, doch wenn ich so etwas lese, dann denke ich, dass einige Menschen tatsächlich dieser "Raubkopierer sind.."-Kampagne aufgesessen sind.:

    sideblog schrieb:
    1. Was hat das mit Datenschutz zu tun? Meinst du vielleicht Raubkopien? In diesem Falle dürften die Videos gar nicht auf Youtube liegen und jeder der sie runter lädt begeht ein Verbrechen. Achtung, auch ansehen ist runter laden. Keine Rechtsberatung!


    Von Dir wünschte ich mir in der Tat keine Rechtsberatung, denn:
    Ein VERBRECHEN ist eine schwere Straftat, bei der mindestens ein Jahr Freiheitsentzug droht, z.B. Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung, schwerer sexueller Missbrauch usw. . Ansonsten handelt es sich um ein Vergehen, und das dürfte bei Verletzungen des Urheberrechtes doch eher in Betracht kommen.

    Und meiner bescheidenen Meinung nach ist es in Deutschland auch noch nicht eindeutig, also höchstrichterlich, geklärt, ob man Streaming-Angebote tatsächlich mit einem Download gleichsetzen darf, auch wenn sich zumindest temporär der Inhalt des Streams auf der Festplatte des Nutzers befindet.


    Gruß, PePa

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