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Frage zum Urheberrechtsgesetz

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  1. Autor dieses Themas

    bunkerwelten

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    Moin

    Kurze Einleitung: Person A ist der Verfasser eines Textes (und somit der Urheber). Person A hat den Text auf der Webseite von Person B veröffentlicht. Ich hatte die Erlaubnis von Person A, den Text (der auf Person Bs Webseite veröffentlicht wurde) auf meiner eigenen Webseite zu veröffentlichen. Jetzt droht mir Person B, mich anzuzeigen, weil ich den Text angeblich geklaut hätte.

    Wer ist nun im Recht? Ich habe etwas recherchiert und mal zwei wichtige Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes rauskopiert:

    1.: § 7 Urheber
    Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

    2.: § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
    (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung
    einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung
    übertragen.


    Somit darf ich den Text von Person A veröffentlichen, oder? Person B behauptet nämlich, durch die AGB seiner Webseite werden die Urheberrechte von Person A an Person B übertragen, was aber durch den zweiten Auszug annulliert wird, oder?

    Ciao
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  3. Wenn du der Verfasser des Textes bist, dann bist du der Urheber und hast lediglich ein Nutzungsrecht dem Veröffentlicher ausgesprochen. Hast du das mündlich gemacht oder vielleicht noch die E-Mail im Postfach?

    Prinzipiell müsstest du im Recht sein, wobei solche Prozesse sicherlich mühsam zu führen sind und auch die Beweisführung schwer sein kann.

    Diese Aussage ist wie immer bei Rechtshilfen nicht bindend.
  4. Autor dieses Themas

    bunkerwelten

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    Also ich bin weder Person A, noch B. Ich habe den Bericht von Person A veröffentlicht und bin nun mit B im streit.

    Hoffe jetzt ist es einfacher zu verstehen.
  5. OK, dann hab ich das falsch interpretiert.
    Wenn der Urheber Person A dir die Nutzung oder Veröffentlichung erlaubt hast, dann kann Person B eigentlich nichts dagegen machen. Der Urheber des Textes bleibt ja nach wie vor Person A, mit Ausnahme der unter §29 erwähnten Ausnahmen.

    Hast du die Erlaubnis von Person A nicht, so müsste meiner Meinung nach Person A wegen Urheberrechtsverletzung agieren und nicht Person B.

    Diese Aussage ist wie immer bei Rechtshilfen nicht bindend.
  6. t*****b

    Folgender Text ist keine Rechtsberatung sondern stellt mein aktellen Wissensstandpunkt wieder!

    Wenn er dir zugesagt hat, dass du den Text für das Inernet(!) verwenden darfst, bist du im Recht. Wenn ihr diese Vereinbarung jedoch nur mündlich und nicht schriftlich getroffen habt, ist es schwierig zu beweisen, dass diese Vereinbarung getroffen wurde. In erster Linie ist jedoch zu klären:

    - Ist der Text ein urheberrechtlich geschütztes Werk? Darunter fällt nicht alles was man schreibt, es müssen gewisse Kriterien erfüllt sein, damit das Urheberrecht bei einem Werk greift.

    Wenn nein, hast du nichts zu befürchten. Wenn ja:

    - Ist Person A geschädigt? Wenn nicht, wird dich kein Anwalt abmahnen. Eine schädigung ist nicht vorhanden, wenn er den Text einfach so geschrieben hat, eine Schädigung wäre zB, wenn er Geld für den Text hätte wollen. Dann musst du a) Abmahnkosten und b) Entschädigung zahlen.

    Am besten ist immer eine außergerichtliche Einigung. Entferne einfach den Text von deiner Seite und versuche mit ihm auszumachen, dass es dabei bleibt und alles nur ein Missverständnis war. Ist er nicht geschädigt, wird er darauf eingehen. Ansonsten solltest du auch den Text entfernen und auf die Abmahnung warten, die du jedoch anfechten kannst (= vors Gericht gehen). Lass dich in diesem Fall aber von einem Anwalt beraten, das kann auch nach hinten los gehen!

    Beitrag zuletzt geändert: 19.6.2009 21:15:19 von trueweb
  7. Autor dieses Themas

    bunkerwelten

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    Also es ist so, Person A ist mein Freund. Von daher wird mich dieser wohl nicht anzeigen. Person B denkt jetzt allerdings, er hätte das Urheberrecht und kann mich jetzt anzeigen.

    Aber anscheinend bin ich im Recht. Soll er mal mit seinem Anwalt kommen. Der Typ ist 23 oder so und benimmt sich wie ein Kiddie. Soll er machen :D
  8. t*****b

    Ah jetzt hab ichs verstanden.

    Person B hat keinesfalls das Urheberrecht, das hat nur Person A. Es ist zu klären, ob Person A die "Rechte für eine Veröffentlichung im Internet" an Person B beim Eintragen auf der Webseite übertragen hat, das müsste in den AGB von Person B stehen. Wenn ja, dann können sie dich verklagen, wenn nein dann nicht.
  9. Autor dieses Themas

    bunkerwelten

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    Das steht in den AGB:

    2. Einräumung von Nutzungsrechten
    a) Mit dem Erstellen eines Beitrags erteilst du dem Betreiber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes und unentgeltliches Recht, deinen Beitrag im Rahmen des Boards zu nutzen.
    b) Das Nutzungsrecht nach Punkt 2, Unterpunkt a bleibt auch nach Kündigung des Nutzungsvertrages bestehen.

    Somit wurden keine Urheberrechte übertragen und ich bin im Recht, oder? Es wurde ja lediglich ein Nutzungsrecht übertragen.
  10. t*****b

    Ja, da nirgends verfasst ist, dass der Betreiber das alleinige Nutzungsrecht hat. Du darfst es also unabhängig von diesen auch nutzen, wenn du das Recht auch zugeteilt bekommen kriegst (von deinem Freund). In dem Fall können sie nicht rechtlich gegen dich vorgehen.
  11. Autor dieses Themas

    bunkerwelten

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    Okay, danke!

    Dann werde ich mal schauen was kommt, werde euch auf jeden Fall informieren :D Die Frist hat er bis zum 30.6 gesetzt - bis dahin passiert genau das: nichts (also von meiner Seite aus)! :biggrin:

    Ciao
  12. Hallo Bunkerwelten,

    ich versetze mich jetzt mal in deine Lage und überlege öffentlich, wie ich in diesem Falle reagieren würde. Beraten dürfte ich dich natürlich auch nicht,

    bunkerwelten schrieb:
    Somit darf ich den Text von Person A veröffentlichen, oder? Person B behauptet nämlich, durch die AGB seiner Webseite werden die Urheberrechte von Person A an Person B übertragen, was aber durch den zweiten Auszug annulliert wird, oder?

    Die AGB auf der Webseite von Person B würden mich nicht im geringsten interessieren, da ich den Text ja nicht von B's Webseite kopiert habe. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen A und B können mir vorerst schnurz sein.
    Ein Passus in den AGB, der die Übertragung von URHEBERrechten beinhaltet ist meiner Meinung nach, so wie Du es ja auch interpretierst, eh rechtswidrig und ließe unter Umständen die AGB komplett unwirksam werden.

    Im schlimmsten Falle hat Person B von Person A nicht nur ein exklusives Nutzungsrecht, sondern auch ein exklusives Verwertungsrecht erhalten, was sie im Streitfalle nachweisen muß.

    Damit hätte Person A einen Großteil ihrer Rechte abgetreten und Peson B kann Ansprüche geltend machen. Somit auch Unterlassung fordern, sofern B mir keine Nutzungsrechte erteilt hätte . A wäre in diesem Falle nicht mehr zur Vergabe von Rechten befugt.

    Wenn B keine Verwertungsrechte hat und ich von Person A die Erlaubnis zur Nutzung hättet, könnte mir, solange Person A ihr Urheberrecht nachweisen kann eigentlich nichts passieren.
    Selbst wenn B von A ein exklusives Nutzungsrecht hat, könnte mir das eigentlich egal sein, da ich in keinem Rechtsverhältnis zu B stehst. B kann seine Ansprüche dann nur gegen A geltend machen

    "Eigentlich" deshalb, weil man vor deutschen Gerichten kein Recht, sondern nur ein Urteil bekommt.

    In so einem Fall würde ich eine Unterlassungserklärung sicher nicht unterschreiben, aber umgehend dafür sorgen, eine schriftliche Bestätigung der Nutzungsrechte von A zu erhalten.
    Im Zweifelsfalle müßte B, wenn er die Unterlassung durchsetzen will, mich verklagen.
    Auf eine Beratung eines Anwaltes, der sich im Urheber- und Onlinerecht auskennt, würde ich aber aus dem "eigentlich"-Grund nicht verzichten.

    FF




    Beitrag zuletzt geändert: 20.6.2009 1:24:40 von fatfreddy
  13. m******s

    fatfreddy schrieb:
    Die AGB auf der Webseite von Person B würden mich nicht im geringsten interessieren, da ich den Text ja nicht von B's Webseite kopiert habe. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen A und B können mir vorerst schnurz sein.


    Nicht, wenn tatsächlich eine exklusive Veräußerung der Verwertungsrechte stattgefunden hätte.

    Ansonsten hat fatfreddy es aber ganz gut getroffen.


    Bei den zitierten Auszügen handelt es sich allerdings tatsächlich um etwas nichtexklusives, ich würde die Forderungen also als Schwachsinn betiteln, den Kram oben lassen und den Leuten vielleicht noch mit einer gepfefferten E-Mail antworten. Was die da praktizieren ist jenseits alles Heiligen, eigentlich gehören die vor Gericht gezerrt, weil sie versuchen, Rechte geltend zu machen, die sie nicht haben.


    (Dass das hier keine rechtliche Beratung ist, sollte eigentlich klar sein. Bin auch kein Anwalt, also würsste ich auch nicht, wieso mich das tangieren sollte, wenn es eine Beratung wäre. Disclaimer sind aber offensichtlich grad "in", also schreib ich trotzdem mal explizit, dass das einfach nur meine ganz privaten Ansichten zum Fall sind und ich keineswegs den geringsten Anspruch auf Korrektheit habe)
  14. Autor dieses Themas

    bunkerwelten

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    Danke an alle!

    Werde nochmal mit meinen Eltern darüber reden und eventuell einen Termin beim Rechtsanwalt ausmachen :)
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