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Dürfen nichtdeutsche in Deutschland ein Onlineshop eröffnen?

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  1. Autor dieses Themas

    dersonni

    dersonni hat kostenlosen Webspace.

    hallo liebe Lima-Community,

    eine Bekannte von mir stellt selber aus Draht, Kunststoffperlen und Edelsteinen Schmuck und Dekoartikel her. Bislang verschenkte die Person diese Artikel immer, da sie amerikanische Staatsbürgerin ist. Sie lebt aber in Deutschland.

    Sie meinte, dass sie in Deutschland als Amerikanerin kein Gewerbe betreiben dürfte. Stimmt das? Wenn ja, ist das theoretisch über einen Umweg über mich möglich, also dass ich alles offiziell Verkaufe? Wenn nein, was muss diese Person alles anmelden, damit Sie die Sachen verkaufen kann?

    Und würdet ihr eher zu einem eigenen Shop auf Basis einer Shopsoftware raten oder lieber ein Portal wie Dawanda.com? Wo sind die vor- und wo die Nachteile?

    Sorry, wenn diese Fragen irgendwie schnell beantwortet werden können, mein PC ist leider seid nem Monat kaputt und ich immer bei Freunden an den PC muss und daher leider nicht so viel Zeit habe, wie ich leider haben wollen würde.
    Aber jeder, der mir hier weiterhilft, wird ne kleine Belohnung bekommen, wenn der Shop eröffnen sollte.


    Danke im Vorraus!
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  3. dersonni schrieb:
    Sie meinte, dass sie in Deutschland als Amerikanerin kein Gewerbe betreiben dürfte. Stimmt das?
    Mir fällt kein Grund ein warum eine in Deutschland gemeldete Person kein Gewerbe betreiben darf.
    Wenn ja, ist das theoretisch über einen Umweg über mich möglich, also dass ich alles offiziell Verkaufe? Wenn nein, was muss diese Person alles anmelden, damit Sie die Sachen verkaufen kann?
    Hier sehe ich eher Schwierigkeiten. In beiden Fällen einfach einmal einen Steuerberater oder Anwalt fragen. Günstiger wäre es allerdings beim Gewerbeamt (Stadt) nachfragen was eine (Klein-) Gewerbeanmeldung kostet. Welche Steuern bezahlt werden müssen und welcher Formularkrieg dazu nötig ist erfrägst du am besten beim Finanzamt. Bedenke aber (falls du den Strohmann machst) für die Steuerschulden bist auch dann du in der Pflicht.
  4. mein-wunschname

    mein-wunschname hat kostenlosen Webspace.

    Ich denke nicht, dass ihr den Umweg gehen müsst. Ich kenne mehrere Südamerikaner, die hier in D ein Gewerbe betreiben.
    Hier
    https://www.gruenderlexikon.de/checkliste/gruenden/gewerbeanmeldung/gewerbeanmeldung-kosten/
    ist mal ein Muster einer Gewerbeanmeldung zu sehen (kann von Gemeinde zu Gemeinde geringfügig abweichen). Dort erkennt man, dass die Staatsangehörigkeit abgefragt wird.

    Es gibt in der Tat einige Besonderheiten für nicht-EU-Ausländer (die volle Niederlassungsfreiheit gilt ja eben nur für EU-Bürger) . Die betreffen die aufenthaltsrechtlichen Fragen. Beispiel: ein Student aus Ghana hat ein auf seinen Studienaufenthalt beschränktes Visum-> Ausübung eines Gewerbes nicht möglich.
    Lies dir am besten mal diese Erklärung durch:
    https://www.rostock.ihk24.de/starthilfe/unternehmensgruendung/basisinfo_gruendung/Aus_Selbst/2647230
    Da wird noch mal erklärt, welche aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen und was man tun kann/muss um die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
    Zu den dort genannten Punkte (Übergeordnetes wirtschaftliches Interesse bzw. Besonderes örtliches Bedürfnis) kann man ja mal mündlich bei der IHK vorfühlen.
  5. invalidenturm

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    invalidenturm hat kostenlosen Webspace.

    Es wird nicht einfach. Wer aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreist, um ein Gewerbe zu gründen, erhält hierfür eine Aufenthaltserlaubnis, die die selbstständige Erwerbstätigkeit umfasst.
    Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, können diese um den Punkt der Erlaubnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergänzen. Allerdings sind die Hürden recht hoch. In der Regel sollten mindestens fünf neue Arbeitsplätze geschaffen und wenigstens eine halbe Million Euro investiert werden.
    Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, werden andere Punkte einer genauen Prüfung unterzogen. Diese reichen von Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes über Auswirkung auf den Arbeitsmarkt, Höhe des Kapitaleinsatzes. Die Ausländerbehörde entscheidet nach Rücksprache mit IHK, HK oder Gewerbebehörden und anderen Berufsvertretungen.
    Ich glaube nicht, dass bei dem angedachten online-Handel mit Kunstgewerbe mit Zustimmung zu rechnen ist. Zu beantragen ist die Erweiterung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde. Wenn dann die Aufenthaltserlaubnis, die die selbstständige Erwerbstätigkeit umfasst, vorliegt muss dann noch die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt erfolgen.
    Ein anderer Weg wäre, wenn deine Bekannte in den USA eine Gesellschaft gründen würde, und dann in Deutschland eine unselbständige Filiale (Zweigniederlassung) errichtet. Diese muss dann lediglich bei der Gewerbemeldestelle der Gemeinde angezeigt werden. Dabei ist jedoch die Existenz der Hauptniederlassung nachzuweisen.
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