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"Tell-a-friend" und rechtwidrige E-Mail-Werbung

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    Die Nutzung einer "Tell a friend"-Funktion in Eurem Shop kann nun auch zu Schwierigkeiten führen. Das LG Berlin hat in einem Hinweissbeschluss festgestellt, dass solche "Tell a friend"-eMail als rechtswidrige Werbung angesehen wird.

    Da ein Produkt angepriesen wird, ist dieser Beschluss zwar verständlich schränkt die Werbemöglichkeiten von eShops wwiter ein.


    ZITAT
    LG Berlin , Beschluss vom 18.08.2009 - Az. 15 S 8/09
    "Tell-a-friend-Funktion" und rechtwidrige E-Mail-Werbung - Zur (Störer-) Haftung des Betreibers bei der Initiierung und Installation einer E-Mail-Einladungs- bzw. Empfehlungsfunktion in einem Online-Shop.
    Leitsätze:
    BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
    1. Vorformulierte E-Mails, die von Dritten über eine "Einladungsfunktion" ("Tell-a-friend"-Funktion) auf den Webseiten eines Diensteanbieters versendet werden, können unabhängig einer "persönlichen Nachricht" der Versender an den Empfänger als Werbung zu qualifizieren sein. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob ein bestimmtes Produkt oder das Geschäft als solches angepriesen wird. Eine Werbung kann sich auch drauf beziehen, dem betreffenden Anbieter den Vorzug zu geben (hier: Online-Shop bzw. "Online Shopping Club" Betreiber).

    2. Derjenige, der eine Einladungs- bzw. Empfehlungsfunktion in seinem Angebot initiiert und installiert, um private E-Mailadressen zum Zwecke des direkten Erstkontakts zu erhalten, haftet jedenfalls dann als Störer für die Versendung solcher E-Mails, wenn Dritte durch die Möglichkeit, Prämien zu erlangen, zur Mitwirkung durch das Eingeben von E-Mail-Adressen und zum Versenden von Einladungs- bzw. Empfehlungs-E-Mails animiert werden. Dann liegt nicht mehr der Fall einer Empfehlung "aus freien Stücken" vor.

    3. Der Anbieter einer Einladungs- bzw. Empfehlungsfunktion kann sich nicht damit entlasten, dass ihm eine Überprüfung der von Dritten insoweit eingegebene E-Mail-Adressen angeblicher "Freunde" nicht möglich ist. Der Anbieter hat das sich durch die Installation einer solchen Funktion und deren Ausgestaltung ergebende Risiko zu tragen, dass Empfänger durch Werbe-E-Mails sozialadäquat nicht mehr hinnehmbar belästigt werden.

    4. Die mittels einer "Tell-a-friend-Funktion" durch einen Dritten an die E-Mail-Adresse eines "Freundes" versandte E-Mail kann regelmäßig nicht als die erste Stufe eines Double-Opt-In-Verfahrens angesehen werden, da der Anbieter eines solchen Empfehlungsfunktion bereits nicht davon ausgeht, dass der E-Mailversand nicht durch den Empfänger sondern durch einen Dritten ("Freund") veranlasst wird. Von einem Einverständnis des Empfängers darf der Anbieter daher nicht ausgehen.


    http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_222.pdf

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  3. OK,...

    1) Gilt das nur für Shops, in denen Produkte empfohlen werden sollen oder auch, wenn ich so etwas auf meiner privaten Website zum Weiterempfehlen einbinde?

    2) Falls es auch bei privaten HPs gilt: Was ist, wenn kein Text vorgeschrieben ist, sondern das Feld leer ist und man selber etwas hereinschreiben muss, bevor man die Mail verschickt?
  4. Da die Deutsche Justiz zum glück alles sehr genau nimmt:

    "Tell-a-friend-Funktion" und rechtwidrige E-Mail-Werbung - Zur (Störer-) Haftung des Betreibers bei der Initiierung und Installation einer E-Mail-Einladungs- bzw. Empfehlungsfunktion in einem Online-Shop....

    stand in dieser zeile, dass es speziell den Fall eines Online-shops betrachtet... also wenn man einen Online-Shop hat, ist es tabu, ansonsten kann es weiter gehen^^

    so ein gericht hat keine gesetzgebende funktion, also können keine Allgemeinen sachen gesagt werden, sondern immr nur Fälle untersucht...

    d.h. wenn du einen Fall hast, kannst du ihn mit bestehenden Gerichtsbeschlüssen vergleichen. Diese stützen sich auf bestehendes Recht und gelten für andere, gleiche Fälle als Referenz...
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