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kindergarten - haftpflicht ?

lima-cityForumSonstigesOff-Topic

  1. Autor dieses Themas

    explion

    explion hat kostenlosen Webspace.

    hallo,

    unser sprößling kommt ja auch irgendwann in den kindergarten. bei einer hitzigen disskussion hat sich folgende frage ergeben:

    ist ein kind im kindergarten versichert ?

    hier gehts vorallem um haftpflicht etc ... sollte das kind etwas , ob mutwillig oder unabsichtlich sei dahingestellt, beschädigen oder zerstören , deckt das unsere versicherung oder sind kindergärten selbst versichert ?

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  3. Ja, Kindergärten sind selbst versichert! Das beantwortet aber deine Frage nicht. :wink:

    1. Wenn dein Zwerg etwas anstellt und dem Kindergarten keine Verletzung der Ausfichtspflicht nachzuweisen ist, ist der Kindergarten vermutlich aus der Haftung raus!

    2. Wird deine Haftpflicht (mit üblichem Versicherungsumfang) den Schaden vermutlich auch nicht übernehmen, da der Bengel/die Bengelin noch keine 7 Jahre alt und somit noch nicht schuld-/ deliktsfähig ist. Deine Haftpflicht wäre m.E. nur zahlungspflichtig, wenn Du deine Aufsichtspflicht verletzt hättest.


    Genaueres kann dir dein Versicherungsvertreter des geringsten Misstrauens oder ein Anwalt mit gleichem Status sagen. Mein Beitrag stellt nur meine persönliche, auf diversen Streitigkeiten mit Versicherungen beruhende, Meinung zum Thema dar!

    FF





    Beitrag zuletzt geändert: 15.6.2011 1:05:16 von fatfreddy
  4. Meine Meinung deckt sich mit der von fatfreddy bis auf den Punkt mit der Aufsichtspflichtverletztung durch dich. Ich bin der Meinung dass die Haftplicht dann auf Grund dieser Aufsichtspflichtverletzung auch nicht zahlen muss.

    Beitrag zuletzt geändert: 15.6.2011 1:13:48 von harrybotter
  5. Autor dieses Themas

    explion

    explion hat kostenlosen Webspace.

    da der Bengel/die Bengelin noch keine 7 Jahre alt und somit noch nicht schuld-/ deliktsfähig ist.


    achja stimmt, rechts und geschäftsfähig etc... hat ich mal im bwl^^ hätte mir auch selbst einfallen können

    werd ich aber beim nächsten termin / anliegen aufjedenfall vom fachmann bestätigen lassen um uns abzusichern
    danke für die ausführliche antwort
  6. harrybotter schrieb:
    Ich bin der Meinung dass die Haftplicht dann auf Grund dieser Aufsichtspflichtverletzung auch nicht zahlen muss.

    Genau dafür ist eine Haftpflicht gedacht! Sie würde nur in dem Fall (Verletzung der Aufsichtspflicht) nicht zahlen müssen, wenn dem Erziehungsberechtigung eine grobe Fahrlässigkeit bei der Erfüllung seiner Pflichten nachzuweisen wäre.

    Da im Falle einer Kindergartenunterbringung die Aufsichtspflicht aber nicht bei den Eltern, sondern beim Kindergarten liegt, trifft dieses, wie bereits gesagt, in diesem Moment nicht zu. Die Regeln, nach denen der Kindergarten zu beaufsichtigen hat, sind mir allerdings nicht genau bekannt, daher die Einschränkung in Punkt 1 meines letzten Beitrages.


    explion schrieb:
    achja stimmt, rechts und geschäftsfähig etc... hat ich mal im bwl^^ hätte mir auch selbst einfallen können

    Vorsicht! Zwischen rechts-/ bzw. geschäftsfähig und schuld- oder deliktfähig besteht ein großer Unterschied!!!


    FF

    Beitrag zuletzt geändert: 15.6.2011 1:26:27 von fatfreddy
  7. Hallo fatfreddy,

    ok du hast es jetzt auf grob fahrlässige Aufsictspflichtverletzung präzisiert. Dass eine Ausfsichtspflichtverletzung von ihm, solange sein Kind im Kindergarten und er nicht anwesend ist, nicht möglich ist ist ja logisch. Da gäbe es meines Erachtens nur den Fall er bringt es in den Kindergarten und bevor das Kind in seine Gruppe geht passiert etwas, z.B.: er diskutiert mit einem anderen Kindergartenkinds Elternteil.
  8. harrybotter schrieb:
    ok du hast es jetzt auf grob fahrlässige Aufsictspflichtverletzung präzisiert.

    Ja, zur Verdeutlichung. Denn "normale" Fahrlässigkeit ist eben eines der Risiken, gegen die eine Haftpflichtversicherung im Allgemeinen schützt/schützen soll.

    harrybotter schrieb:
    Da gäbe es meines Erachtens nur den Fall er bringt es in den Kindergarten und bevor das Kind in seine Gruppe geht passiert etwas.

    Das ist jetzt sehr hypothetisch und nicht die Frage des TE, der genau nach "im Kindergarten versichert" fragte. :wink:


    FF

    Beitrag zuletzt geändert: 15.6.2011 2:24:16 von fatfreddy
  9. Hllo fatfreddy,

    so hypotetisch ist das auch wieder nicht, übrigens hast du diese Hypothese hier:
    fatfreddy schrieb: 2. Wird deine Haftpflicht (mit üblichem Versicherungsumfang) den Schaden vermutlich auch nicht übernehmen, da der Bengel/die Bengelin noch keine 7 Jahre alt und somit noch nicht schuld-/ deliktsfähig ist. Deine Haftpflicht wäre m.E. nur zahlungspflichtig, wenn Du deine Aufsichtspflicht verletzt hättest.
    selbst schon aufgestellt.

    Zu Beginn und Ende der Aufsichtspflicht:
    Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

    Prinzipiell können Beginn und Ende der Aufsichtspflicht im Aufnahmevertrag, in der Kindergartenordnung oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden. Ist dies nicht geschehen, gilt das, was stillschweigend zwischen Kindergarten und Eltern aus der Sicht eines objektiven Dritten - der Allgemeinheit - als vereinbart angesehen werden kann. Dies kann ab Betreten bzw. Verlassen des Kindergartengrundstücks, des Gebäudes oder des Flurs/des Vorraumes zum Gruppenraum (Letzteres insbesondere bei größeren Einrichtungen mit mehreren Gruppen) sein.

    Kinder, die vor Beginn der offiziellen Öffnungszeit in den Kindergarten kommen oder gebracht werden, stehen noch nicht unter der Aufsicht der Fachkräfte. Werden sie von den Eltern einfach vor der verschlossenen Kindergartentür abgestellt, verletzen diese möglicherweise ihre Aufsichtspflicht. Sind Mitarbeiterinnen dann schon anwesend und äußere Umstände wie das Verkehrsgeschehen oder die Witterungsverhältnisse Gefahr bringend, wird jedoch erwartet, dass sie das Kind schon vorzeitig in ihre Obhut nehmen.

    Generell endet die Aufsichtspflicht mit der Übergabe des Kindes an die Personensorgeberechtigten (Eltern). Sie tritt nicht wieder ein, wenn der Abholer z.B. das Kind noch auf dem Kindergartengelände (unbeaufsichtigt) spielen lässt, selbst wenn dies während der Öffnungszeit der Fall ist. Die Eltern können auch eine dritte Person beauftragen, das Kind zu bringen oder abzuholen, wobei deren Berechtigung vorab dem Kindergartenpersonal mitgeteilt werden sollte
    Quelle: http://www.kindergartenpaedagogik.de/22.html
    Auch bei Kindergartenfesten wo die Eltern ja üblicherweise anwesend sind kann die Aufsichtspflicht je nach Umstand bei einem Eltrenteil liegen.
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