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Rettungsassistentengesetz

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  1. Autor dieses Themas

    seg-lg

    seg-lg hat kostenlosen Webspace.

    Hallo Leute,

    ich mache gerade eine Ausbildung zum Rettungsassistenten. Großes Thema bei uns die Notkompetenz. Diese wird in einer Empfehlung der Bundesärztekammer erfasst. Wie der Name schon sagt, Empfehlung, kein muß. Dadurch wird das ganze Handeln eines RA zur Auslegungssache, und man steht eigentlich mit beiden Beinen im Knast, wenn man sein HAndeln nicht wirklich plausibel erklären kann. Ausserdem kann die jeder Ärztliche Leiter nach belieben in den Rücken fallen oder zu dir stehen.

    Seit ca. 2005 soll nun das entsprechende Rettungsassistentengesetzt noviliert werden und aus der Notkompetenz eine gesetztlich gedeckte Regelkompetenz werden. Damit würden einem Rettungsassistenten massnahmen zugesprochen werden, die sonst nur dem Arzt vorbehalten währen (Arztvorbehalt). Ausserdem bräuchte man dann nicht nur mehr die geringinvasiven Massnahmen durchführen, sondern könnte auch schön preväntivmassnahmen durchführen (z.B. endotrachealtubus zum Aspirationschutz setzten).

    Was haltet Ihr davon, sollem einem RA als nicht ärztliches Personal Massnahmen in der Regelkompetenz zugesprochen werden, die sonst nur durch eine Arzt ausgeführt werden dürfen.
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  3. seg-lg schrieb:
    Was haltet Ihr davon, sollem einem RA als nicht ärztliches Personal Massnahmen in der Regelkompetenz zugesprochen werden, die sonst nur durch eine Arzt ausgeführt werden dürfen.

    Gewährlleistet die Ausbildung eines RA, daß er immer über die nötige Kompetenz/Fähigkeiten verfügt, Dinge zu tun, die bisher dem Arzt vorbehalten sind?

    FF
  4. Das derzeit gültige Rettungsassistentengesetz findet man hier: bei juris

    leider ist es bezüglich dessen, was ein Rettungsassisten darf, ziemlich schwammig formuliert - es gibt keine Liste explizit erlaubter und keine explizite Liste nicht erlaubter Tätigkeiten. Der einzige Hinweis auf erlaubte Tätigkeiten findet sich in §3:
    § 3
    Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des
    Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung
    durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die
    Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen
    während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie
    kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht
    Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel).


    Insofern ist es wirklich dringend erforderlich, dass dieses Gesetz präzisiert wird. Ich wäre auch unbedingt dafür, dass Rettungsassistenten möglichst viel machen dürfen sollten, denn gerade bei Notfällen kommt es ja oft auf jede Minute an - und so kann esohne eine (möglicherweise verbotene) Intervention schon zu spät sein, wenn der Arzt beim Patienten erscheint. Allerdings muss dann natürlich auch die Ausbildung dementsprechend aufgewertet werden.

    Der Petitionsausschuss der Bundestags hat übrigens eine entsprechende Eingabe am 21.1.2009 befürwortet: "Kompetenzen von Rettungsassistenten eindeutig regeln". Wann diese Novelle allerdings wirklich umgesetzt wird, kann man jetzt noch nicht sagen - die Mühlen der Gesetzgeber mahlen eben langsam...

  5. Autor dieses Themas

    seg-lg

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    Das das Rettungsassistengesetzt noviliert werden soll, ist sicher. Die Regelkompetenz wollen die Politiker schon, nur die Ärzteschaft ist wohl dagegen. Um die Fähigkeiten des RA zu verbessern, soll es eine 3 JAhrige als Berufsausbildung anerkannte ausbildung geben.
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