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Wie lange hat man Zeit Impressum auf seine Homepage zu setzten

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  1. Autor dieses Themas

    okan-wuppertal

    okan-wuppertal hat kostenlosen Webspace.

    Ich habe gestern mir eine Lima-City Domain http://okan.at Registriert und hab noch keine Impressum auf meine Homepage. Ich habe dafür eine Kontakt Button auf meine Homepage. Gibt es eine bestimmte Zeit die man hat, um eine Impressum zu veröffentlichen? Und dürfen bestimmte dinge im Impressum nicht ausgelassen sein z.b. Nachname, Stadt usw.? Gibt es eigentlich noch was den ich beachten muss weil ich eine Domain habe?
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  3. king123king123

    Kostenloser Webspace von king123king123

    king123king123 hat kostenlosen Webspace.

    Impressum braucht man nur bei geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene sachen machen, wenn das nicht so ist kannst du es weg lassen.

    kein Impressum brauchen z.B. Forum zum Information Austausch , CS/BF Clan Seiten, WoW Gilden Seiten usw.

    kleiner Tipp.
    Werbebanner z.B. von Google einbauen kann z.b schon und geschäftsmäßige zählen weil du damit Geld machen kannst.

    Was aber in ein Impressum rein muss findes du hier
    http://de.wikipedia.org/wiki/Impressumspflicht#Informationspflichten

    Beitrag zuletzt geändert: 14.1.2010 19:42:00 von king123king123
  4. king123king123 schrieb:
    Impressum braucht man nur bei geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene sachen machen, wenn das nicht so ist kannst du es weg lassen....

    Das ist sachlich falsch.
    Jede Webseite und jedes Forum benötigt ein rechtsgültiges Impressum.
    Die Ausnahmeregelung, dass kein Impressum nötig ist, gilt ausschließlich für nicht öffentlich zugängliche Seiten.

    Auch private Webseiten müssen ein Impressum haben.
    Das Missverständnis beruht auf einem unrichtigen Verständnis des Begriffes "geschäftsmäßig". Dies bedeutet nämlich nicht "kommerziell" (wie in diversen Rechtsberatungsseiten im Internet fälschlicherweise behauptet wird). Zudem ist das TMG für private Webseiten gar nicht relevant.
    Ausgenommen von der Impressumspflicht sind ausschließlich Seiten, die rein privater bzw familiärer Nutzung dienen sowie online-Anzeigen und nicht auf Dauer angelegte Testseiten. "Privat" bedeutet hier, dass die Webseiten nicht öffentlich zugänglich sind, sondern zB in einem familiären oder sogar beruflichen (!) Intranet sind. Sobald eine Webseite öffentlich zugänglich ist, unterliegt sie der Impressumspflicht. Auch solche Seiten, die umgangssprachlich als "private Seiten" gelten.
    Eine gute Zusammenfassung bietet http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24689/1.html Achtet besonders auf die zweite Hälfte des Artikels.
    Für private Webseiten gilt nicht das TMG (soviel also zu dem Wikipedia-Link) sondern es gilt §55 RStVtr http://hh.juris.de/hh/RdFunkStVtr_HA_P55.htm
    Beachtet hierbei die Formulierung "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" - dies bedeutet, dass die betreffenden Seiten ausschließlich (!) dem Seitenbesitzer selbst oder seiner Familie zugänglich sein dürfen, nicht etwa das, was wir hier gerne als "private Seite" bezeichnen.

    Fazit: jede Webseite benötigt ein Impressum.

    (habe mich hier mal selber zitiert)
  5. Hi brights!

    Wieder was gutes aufgeschnappt. D.h. jetzt ich muss tatsächlich für meine kleine HP ein komplettes Impressum verfassen?! Google hat mir geflüstert:

    Die erforderlichen Angaben

    Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus § 6 TDG (Gesetzeswortlaut im Folgend immer kursiv geschrieben). Dieser kann auch im Zusammenhang unter der entsprechenden Rubrik hier aufgerufen werden. Im Folgenden sollen die einzelnen Angaben etwas näher konkretisiert werden.

    1. Name und Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte

    *

    Anzugeben sind sowohl Vor- als auch Nachname
    *

    Die Angabe einer bloßen Postfachadresse genügt nicht (Schneider, Harald, Anwaltliche Webangebote - Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1236; Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); es muss sich bei der angegebenen Adresse um eine ladungsfähige Anschrift i.S.V. § 253 II 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO handeln.
    *

    Bestehen mehrere Niederlassungen, ist im Zweifel die Hauptniederlassung anzugeben (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10)
    *

    Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich
    *

    Die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur für juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); dies betrifft damit auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts
    *

    "Vertretungsberechtigte" sind nicht schon solche Personen, die "für den Inhalt verantwortlich" sind, es muss sich bei juristischen Personen aber nicht um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung eines Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt, siehe OLG München, Urteil vom 26.07.2001, Az 29 U 3265/01
    *

    Die Angabe lediglich des Nachnamens zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma auf der Startseite genügt selbst dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der vollständige Name im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren AGB abgebildet ist; siehe Beschluss des LG Berlin vom 17.09.2002, Az 103 O 102/02; Konsequenz des Urteils ist, dass die Pflichtangaben unter einem eigenen Menüpunkt angegeben werden müssen, die Verortung in den AGB genügt nicht (kritisch hierzu Beckmann, CR 2003, 140), dazu unten mehr.



    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

    *

    Erforderlich ist in jedem Fall die Angabe einer Telefonnummer, siehe Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 (a.A. aber ein neueres Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03); Begründung: Die Angabe der Postanschrift wird bereits von § 6 Nr. 1 TDG gefordert, die Angabe der E-Mail-Adresse schreibt § 6 Nr. 2 TDG zwingend vor. Die schnelle elektronische Kontaktaufnahme muss sich darüber hinaus zumindest auf die Angabe der Telefonnummer beziehen; die Angabe einer Telefonnummer, unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist, genügt nicht (Kaestner, Jan, Die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 Teledienstegesetz, WRP 2002, 1011, 1013)
    *

    Potentiellen Interessenten die Möglichkeit zu geben, im Internet online bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, stellt keine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 6 Nr. 2 TDG dar (Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03)
    *

    Sofern vorhanden, sollte auch eine Faxnummer angegeben werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10)



    3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf

    *

    Die Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen
    *

    Die Mitteilung auch der Behördenadresse ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich
    *

    Betroffen von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§ 34 c I 1 Nr. 2 GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO), Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO) Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG). Zulassungspflichtig sind auch Gaststätten, so dass auch diese, wenn sie über das Internet Bestellungen entgegennehmen, die nach Landesrecht zuständige Behörde angeben müssen!



    4. Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

    *

    Auch bei im Ausland registrierten Telediensteanbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, greift das Transparenzgebot; diese müssen daher anstelle des Handelsregisters und der Registernummer das ausländische Gesellschaftsregister und die Registernummer benennen, bei dem und unter der die ausländische Gesellschaft eingetragen ist, siehe LG Frankfurt/M, Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02

    5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
    Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    *

    betroffen von der Regelung u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
    *

    Die Angaben müssen nicht zwingend auf der eigenen Homepage bereit gehalten werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden Angebots; die Bundesrechtsanwaltskammer hat z.B. die erforderlichen berufsrechtlichen Informationen (BRAO, BRAGO,BORA, FAO) in ihrem Angebot zusammengestellt



    6. In Fällen, in denen Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, ist die Angabe dieser Nummer erforderlich

    *

    Anzugeben ist die vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergebene USt-ID-Nr. Sie besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern.
    *

    Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum!



    Für mich heißt das:

    =Name+Anschrift+Telefon+email

    Da muss ich ja einigen Leuten Bescheid geben^^
    Wenn man mal auf hobby-seiten rumguckt, findet man so etwas wie einen Impressum nicht immer.

    Gruß ppsubs
  6. geschäftsmässig = ziel immer erreichbar zu sein, ausdauernd, langfristig (halt geschäftig)
    gewerblich = ziel der gewinn erwirtschaftung (harte €)

    nur weil man werbung einblendet heißt das noch lange nich das man gewerblich arbeitet
    wenn "kein gewinn" erwirtschaftet wird gilt das als "liebhaberei"
    eine gewerbe anmeldung ist dafür überflüßig
    sie wird sogar abgelehnt


    nicht gewerbliche (private) Seiten benötigen nur Name und Wohnsitz sowie eine Kontaktmöglichkeit
    telefon muss nicht unbedingt
    email reicht oder vergleichbare kontaktmöglichkeit



    den ganzen anderen schnoder interessiert nur leute die das als unternehmung betreiben
    DIE MÜSSEN OHNE WENN UND ABER
    http://www.lima-city.de/2008/impressum
    Steueridentifikationsnummer (bekommen nur unternehmer)
    Geschäftssitz
    Veranwortlicher
    Kontaktmöglichkeit
    ...
    (und sie müssen gewinn machen)

    spezielle berufsgruppen wie anwälte müssen noch mehr angeben

    -----------------------------

    wenn man mal davon absieht das dieser umstand kaum einen interessiert
    muss das impressum mit veröffentlichung angegeben werden

    andere medien müssen das auch
    zb ein buch oder eine zeitung

    Beitrag zuletzt geändert: 15.1.2010 2:14:47 von aero23
  7. Autor dieses Themas

    okan-wuppertal

    okan-wuppertal hat kostenlosen Webspace.

    Ich hab jetzt eine Impressum erstellt. Das könnt ihr hier ankucken.
  8. Zumindest die Anschrift solltest Du noch vervollständigen.

    FF
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