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Mehrstimmrechtsaktien und feindliche Übernahmen

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  1. Autor dieses Themas

    wpl

    wpl hat kostenlosen Webspace.

    Zu meiner Überraschung habe ich gelesen, dass es in den USA erlaubt ist, Aktien unterschiedlicher Gewichtung auszugeben.
    Einen Hinweis dazu habe ich gefunden im Focus: Gründer haben Google fest in der Hand

    In diesem Artikel (Beispiel Google) ist von insgesamt drei Aktientypen die Rede:
    - A-Aktien (normale Aktien von Anteilseignern von google)
    - B-Aktien (Aktien der beiden Firmengründer, die zehnfaches Stimmgewicht haben)
    - stimmrechtlose Aktien als dritte Aktienart (für Mitarbeiter) sind geplant

    Eine solche Drei-Klassen-Gesellschaft der Aktien ist nach dem deutschen Aktiengesetz gänzlich ausgeschlossen.

    Zwar ist es erlaubt, neben den normalen "Stammaktien" mit Stimmrecht bis zur Hälfte des Grundkapitals sogenannte Vorzugsaktien (der Vorzug besteht bei der Auszahlung der Dividenden) auszugeben (§139), und diese Aktien dürfen auch ohne Stimmrecht sein (§12, Abs. 1, Satz 2.

    Allerdings sind Mehrstimmrechtsaktien, wie sie hier beim google-Konzern in Form der B-Aktien vorliegen, im deutschen Aktienrecht explizit ausgeschlossen (§12, Abs. 2)

    Im Prinzip ist es ja auch m.E. richtig, alle Aktien (Ausnahme Vorzugsaktien) mit gleichem Stimmrecht auszustatten, allerdings ist durch diese Ungleichheit im Rechtssystem in Bezug auf die Abwehr feindlicher Übernahmen keine Chancengleichheit mehr gegeben:

    Wenn jetzt z.B. ein USA-Konzern (als Zwischenziel zur kompletten Übernahme) die Mehrheit an einer AG nach deutschen Aktienrecht übernehmen will, benötigt er insgesamt nur 50 Prozent+1 Aktie, während für einen deutschen Konzern, der einen amerikanischen Konzern übernehmen will, selbst 90 Prozent A-Aktien zur Stimmen-Mehrheit nicht ausreichen, wenn wir annehmen, dass die B-Aktien wie beim Beispiel google zehnfaches Stimmrecht haben.

    Dieses Ungleichgewicht führt letztlich dazu, dass Unternehmen in Ländern, deren Recht Mehrstimmrechte zulassen (es kann sich hierbei auch um andere Länder als die USA handeln) letztlich bessere Chancen haben, feindliche Übernahmen abzuwehren als AGs in Staaten, bei denen dies nicht gilt.

    Aber sollte man deshalb Mehrstimmrechte im deutschen Aktienrecht wieder einführen?
    Oder gibt es andere Möglichkeiten, diesen Nachteil auszugleichen?
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  3. Eigentlich ist es mir wurscht, da ich nicht vorhabe, in absehbarer Zeit die Mehrheit an einer AG zu übernehmen. ;)

    Dein Gedankengang ist, was Bevor- bzw. Benachteiligung betrifft, aber recht einseitig.

    Du vergißt, das es z.B. bei Google reichen würde, "nur" 10%, nämlich die B-Aktien, und zusätzlich eine A-Aktie zu erwerben, um die Mehrheit zu haben.
  4. Außerdem könnten die Gründer ja auch das zehnfache an normalen A-Aktien kaufen anstatt die B-Aktien. Ist ja letztlich die Entscheidung des Aktieninhabers ob er verkauft oder nicht. Ob er nun erstere oder letztere verkauft dürfte völlig wurst sein.

    Aber da wir im Land der Bürokraten leben, haben wir halt so eine Regel. Wundert micht nicht
  5. t*****b

    imho schrieb:
    Außerdem könnten die Gründer ja auch das zehnfache an normalen A-Aktien kaufen anstatt die B-Aktien. Ist ja letztlich die Entscheidung des Aktieninhabers ob er verkauft oder nicht. Ob er nun erstere oder letztere verkauft dürfte völlig wurst sein.


    Es macht schon einen Unterschied aus, ob man nur 49% der Aktien verkauft, weil man mit 51% die Mehrheit behalten möchte oder ob man > 90% der Aktien verkaufen kann (= mehr Fremdkapital als mit 49%einbringen), aber mit den restlichen paar Prozent trotzdem die Führung in der Hand hat. Als Anteilseigner sollte man zumindest in geringstem Maße mitbestimmen können und so sieht das deutsche Recht es ja auch vor. Die USA ist jedoch der kapitlistischte Staat überhaupt, da sind die Gesetze immer auf der Seite derjenigen, die noch mehr und noch mehr Geld machen können...
  6. Aber letztlich zählt der Stimmenanteil in %, das wird nur fälschlicherweise mit dem Anteil an Aktien gleichgesetzt
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