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Impressum auf gewerblichen Internetseiten

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  1. jelal schrieb:
    Bitte folgt mal den Links und L E S T zur Abwechslung mal das, was dort steht.


    Der Satz kommt mir irgendwie bekannt vor. Sollten mal alle befolgen..


    jelal schrieb:
    Und: ein Impressum f?r eine private Webseite besteht aus Name und
    Anschrift, fertig. Gewerbebetriebe schreiben noch ihre Steuernummer zu.


    Nun frage ich mich nur, wer hier behauptet haben soll, da? eine private
    Seite mehr die EMailadresse bzw. als Name und Anschrift beinhalten sollte?!
    Niemand.

    Statt selbst zu lesen, was andere schreiben, hinterfragst Du lieber
    unn?tig den Impressums-Assistenten, dessen Berechtigung schon erkl?rt
    war und Du ausschlie?lich f?r Privathomepages Du Dir einvernommen hast.

    Willst es scheinbar nicht verstehen, da? es Menschen gibt, die nicht
    wissen, was sie ihrem Impressum hinzuf?gen m?ssen. Daf?r ist der
    Assistent da, der abfragt, welche Bedingungen erf?llt sind oder nicht
    und demnach angibt, welche Angaben im Impressum erforderlich sind.

    Das mu? ja sehr schwer zu verstehen sein, wenn ich mir Deine wiederholte
    Aussage ansehe, da? bei Privatseiten man keinen Assistenten braucht.

    Nochmal:

    Frage vom Themen-Initiator:
    Zitat: "Muss ich aucf einer Internetseite eines Gewerbes ein sogenanntes
    impressum anlegen oder nicht ??"

    Du aber sturr auf Privatseiten am rumtreten, danke auch...


    jelal schrieb:
    Lasst euch nicht von den Verwirr-Desinformationen durch Rechtsanw?lte
    kirre machen. Die sind nur an Kundschaft interessiert und an Aufkl?rung
    in Rechtsfragen ?berhaupt nicht. Deshalb mein kurzer Hinweis weiter
    oben: in Rechtsstreiten gegen Anw?lte habe ich stets gewonnen, weil
    ich mich in juristischen Dingen oftmals besser auskenne als diese
    Rechtsverdreher.
    salam,
    Jelal


    Jawohl, wir sind alle Anw?lte, die zumal nichts in der Birne haben, klar ;-)

    1. Bin ich keiner und 2. ist das was ich schrieb de facto so wie ich schrieb.

    Sonst w?rde ich mir nicht die M?he machen, da? HIER nieder zu schreiben.
    Siehe Post 1 auf Seite 2. (Erw?hne ich nur, weil hier die wenigsten wirklich lesen)

    PS: an alle anderen

    Um eine Geldbu?e geht es ?berhaupt nicht. Das gr??te Problem ist die Kostenfolge
    bei Abmahnungen durch Mitbewerber, die z.B. auch im Bannergesch?ft, im M?belhandel,
    oder bei sonstwas sind. Die haben das Recht jemanden aus ihrer direkten Konkurrenz
    abzumahnen, wie auch Anw?lte an sich. Jedoch nicht in jedem Fall, das ist aber etwas
    kompliziert.

    Die Nennung eines ordentlichen Impressums bzw. wenigstens funktionierender
    Kontaktdaten bewahrt einen vor allem vor zus?tzlichen Kosten. Denn konnte ein
    Anwalt jemanden per Email erreichen, nutzt aber direkt den Weg der schriftlichen
    Kostennote per Post, kann man dagegen angehen, da jener es vermi?t hat lassen,
    erst auf den Sachstand per Email hinzuweisen. Das st?rkt den Webseitenbesitzer,
    aber nur, solange auch ein Impressum bzw. Kontaktdaten vorhanden sind.

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  3. Dann sind wir ja einer Meinung und haben offenbar nur aneinander vorbei geredet. Ist ja sch?n.
    salam,
    Jelal
  4. r*d

    jede seite sollt ein impressum haben, egal ob kommerziell oder nicht. egal welche form von webseite. zus?tzlich sollte noch der disclaimer enthalten sein. auf www.disclaimer.de gibts den kram zu lesen. datenschutz, copyright, links, etc.. sollten unbedingt in diesen disclaimer / haftungssauschluss drinne stehen! :smile:
  5. Autor dieses Themas

    w****r

    wie sieht es eigentlich auf der homepage aus wenn man logos von anderen firmen z.b. auto,- oder motorradmarken hat ? muss man da dann auch zuschreiben das alle logos unter dem copyright der jeweiligen firma stehen ?
  6. Für eine Private Homepage:
    § 10 MDStV: (1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. Namen und Anschrift sowie

    2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

    (2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

    3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde;

    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

    5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind

    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

    Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

    (3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer

    1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

    2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

    3. voll geschäftsfähig ist und

    4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

    (4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:

    1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,

    2. die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein,

    3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden und

    4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

    Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.


    Außerdem:
    § 5 TMG: (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1.
    den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
    2.
    Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
    3.
    soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
    4.
    das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
    5.
    soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a)
    die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b)
    die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c)
    die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6.
    in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
    7.
    bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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