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Domain geklaut?

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  1. Autor dieses Themas

    maxsize

    maxsize hat kostenlosen Webspace.

    Hi,
    ich habe mir letztens einen Domain Paket bei flatbooster.com gekauft und hab nach einer langen Recherche mich für einen Domain entschieden. Der Domain war frei und nach der Registrierung, in der Client Software von flatbooster, zur Bearbeitung zu Verfügung. Da ich jetzt das 2te Paket dort mir gekauft hab und beim ersten alles prima funktioniert dachte ich es lief alles richtig. Doch als ich den Domain von mir eingegeben hatte, kam ein komplett andere Startseite. Eine Baustellen Seite von 1und1 und dass der Domain zum verkauf angeboten wird ...

    2mal hab ich schon den Support geschrieben und das einzige was ich zurück bekomme ist :

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Im flatbooster-Kundenbereich können Sie den Status Ihrer Domains jederzeit einsehen.
    Die Registrierung der Domain ergab einen Fehler aus folgendem Grund:

    operation: create
    name: 4leo.de
    error: Die Domain existiert bereits. Bitte versuchen Sie die Domain über "Domainverwaltung --- Domain Providerwechsel" zu transferieren
    Original error: Domain already exists

    Sofern Sie nicht der Inhaber der Domain sind können Sie alternativ eine andere .de Domain registrieren. Bitte teilen
    Sie uns in diesem Fall die Alternativdomain als Antwort auf diese Email mit.

    Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


    Was kann ich jetzt tun?
    Welche Rechtlichen Mittel stehen mir zu verfügung?
    Hat wer in so einer Situation schon Erfahrungen?

    Danke schonmal für jede antwor:(
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  3. Bei der DEnic herscht das Prinzip: First come first served. Das heißt da wird eienr kurz vor dir den Antrag gestellt haben. Schau doch mal was es bei WHOIS dazu gibt. Vllt hat auch der Hoster einen Fehler gemacht und die Domain war vorher vergeben. Rechtliche Mittel gibt es keine, vor allem da eine Domain nicht als Besitz gilt. Wenn der Hoster dir trotzdem das Geld für die Domain berechnet würde ich allerdings dieses Geld wieder zurückverlangen.
  4. Autor dieses Themas

    maxsize

    maxsize hat kostenlosen Webspace.

    Hatte mich an den Tag und an den folgenden Tag informiert unter denic.de ob der Domain wirklich frei ist. Das Geld hat der Provider schon... Also ich glaube nicht daran das genau in dem Zeitpunkt jemand auf den Gedanke kommt den Domain zu beantragen wenn ich den beantrage. Besonders das er direkt zum Verkauf angeboten wird. Kann man Providern eigentlich überhaupt vertrauen in der Hinsicht wenn man den Beantragt und sie ihn Intern auf sich schreiben wenn sich die adresse gut anhört?
  5. m******e

    Laut denic.de ist die letzte Aktualisierung der Seite http://4leo.de am 03.09.2011 gewesen, was allerdings nicht zwangsläufig das Datum der Registrierung des Domain-Inhabers sein muss.
    Der Domaininhaber ist ein gewisser "Lotfi Annabi" aus Hamburg.

    Gleiche mal die Daten (Datum Deiner Bestellung usw) ab.
    flatbooster.com ist telefonisch erreichbar, also ruf sie an.
    Impressum

    Halte Deine Kundendaten (Kundennummer usw.) bereit und frage sie, was da falsch lief.

    Danach weißte mehr.

    Beitrag zuletzt geändert: 13.10.2011 20:37:13 von menschle
  6. Du kannst diese Adresse auch einklagen, sofern du einen kommerziellen Einsatz für die Domain hast. Allerdings muss der aktuelle "Besitzer" eine Privatperson sein, damit du den Anspruch für ein Unternehmen durchsetzen kannst. Ansonsten wie immer außergerichtlich klären spart Zeit, Nerven und die Kasse. Ansonsten beim Anbieter einfach auf den §433 BGB berufen, der die typischen Pflichten bei einem Kaufvertrag beschreibt.
  7. sonok

    Moderator Kostenloser Webspace von sonok

    sonok hat kostenlosen Webspace.

    lostwolf schrieb:
    Du kannst diese Adresse auch einklagen, sofern du einen kommerziellen Einsatz für die Domain hast. Allerdings muss der aktuelle "Besitzer" eine Privatperson sein, damit du den Anspruch für ein Unternehmen durchsetzen kannst. Ansonsten wie immer außergerichtlich klären spart Zeit, Nerven und die Kasse. Ansonsten beim Anbieter einfach auf den §433 BGB berufen, der die typischen Pflichten bei einem Kaufvertrag beschreibt.


    Einklagen einer Domain, nur weil mir der Name gefällt und ich damit zB einen Onlineshop aufziehen will? Ich glaub das ist ein wenig komplizierter.
    Und ein Kaufvertrag besteht ein wenig aus mehr als nur aus dem §433 BGB. Sich die beiden Sätze zu nehmen und dann darauf berufen wird mit Sicherheit in die Hose gehen. Wir leben in Deutschland, da ist alles und jeder Fall mehr oder weniger genormt und nicht in zwei lapidare Sätze gepackt.
  8. t******s

    Mein Beitrag hat zwar nur bedingt mit dem Thema zu tun, möchte aber dennoch diesen Einwand bringen.
    reimann schrieb:
    Rechtliche Mittel gibt es keine, vor allem da eine Domain nicht als Besitz gilt.

    Domains sind handelbare Wirtschaftsgüter mit Geldwert und somit rechtlich und schuldrechtlich abtretbar, verpfändbar und pfändbar.
    Weiterhin sind, nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 18.09.2007, .de-Domains ein geschütztes Recht. Durch das Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten konstituiert sich ein Eigentumsrecht und nicht nur bloses Besitzrecht.
  9. lostwolf schrieb:
    Du kannst diese Adresse auch einklagen, sofern du einen kommerziellen Einsatz für die Domain hast. Allerdings muss der aktuelle "Besitzer" eine Privatperson sein, damit du den Anspruch für ein Unternehmen durchsetzen kannst.


    Wo hast Du das denn her?

    Es kann wohl durchaus Ansprüche auf eine Domain geben, die sich auf Marken- und/oder Namensrecht berufen, aber ein "kommerziell vs. privat"-Argument entbehrt jeglicher Grundlage.

  10. lostwolf schrieb:
    Du kannst diese Adresse auch einklagen, sofern du einen kommerziellen Einsatz für die Domain hast. Allerdings muss der aktuelle "Besitzer" eine Privatperson sein, damit du den Anspruch für ein Unternehmen durchsetzen kannst. Ansonsten wie immer außergerichtlich klären spart Zeit, Nerven und die Kasse. Ansonsten beim Anbieter einfach auf den §433 BGB berufen, der die typischen Pflichten bei einem Kaufvertrag beschreibt.
    Da täuscht du dich gewaltig, oder hast du dir die AGB von flatbooster durchegelesen. Dort steht mit Sicherheit (wie bei allen anderen auch) dass du keinen ANspruch auf einen bestimmten Dmain-Namen hast. Geht ja auch gar nicht, da DE Dmains bei der Denic registriert sind. Das einzige was er machen kann ist auf registrierung einer Ersatzdomain zu bestehen, evtl. ich auch die Rückforderung des Geldes möglich.
  11. Es gibt sehr wohl einen Anspruch. Beim §433 BGB habe ich nur die vertragstypischen Pflichten erwähnt, nicht aber gesagt, das alles darauf aufbaut. Man geht mit dem Anbieter eher einen Pachtvertrag ein nach §§ 581 und folgende im BGB. Bei einer Pacht kann man auch Rechte und auch "sonstige Gegenstände" pachten, die nach dem BGB keine Sachen sind. Pacht auch deswegen, weil eine Laufzeit vereinbart wird. Aber wie gesagt, nur weitestgehend Richtung Pachtvertrag.

    Wegen Privat VS Firma. Ganz einfach! Wenn eine Firma eine Internetseite besitzt, oder anschaffen möchte, handelt es sich um ein wirtschaftliches Gut. Und vermögenswerte Güter sind anerkannt, deswegen kann man Domains auch für über 10.000,00€ erwerben.

    Hier ein Beispiel. Ich registriere eine Domain, z.B. www.berlin.de. Diese Adresse ist in meinem Beispiel nicht vergeben, demzufolge FIFO. Die Gemeinde hat jedoch das Recht, diese Domain einzuklagen. Dabei kann man diese Domain nicht direkt über das Gericht erhalten, sondern man erwirkt entweder Lizenzkosten, Pfändung, oder eine Unterlassung der Nutzung, damit man im Anschluss diese Domain als Gemeinde registrieren kann.

    Zweites Beispiel: Ich führe im Internet einen Blog über Pflanzen. Die Adresse heißt www.pflanzen-peter.de. Nun gründet nach einem Jahr ein Unternehmen mit dieser Firma. Dieses Unternehmen kann sich nun ihre Firma im Internet einklagen und wie im ersten Beispiel vorgehen, da es sich um ein Wirtschaftsgut handelt und private Personen trotz FIFO das nachsehen haben.

    Viele Fanseiten von irgendwelchen Personen, Gegenstände etc. werden solange von den jeweilen Unternehmen toleriert, solange diese Internetseiten nicht kommerziell betrieben werden. Sollte dieser Fall eintreten, werden Lizenzkosten, eine Unterlassung, oder eine Pfändung fällig.

    Eine Empfehlung noch: Man sollte es vermeiden, den Namen nach einem Kfz-Kennzeichen, Tippfehleradressen, oder eingetragenen Marken unterlassen. Bevor man etwas registriert, sollte man sich beim DPMA erkundigen und vergewissern.

    autobert: Ich bin auch nur mit der Möglichkeit herangegangen, das es sich hierbei um eine kommerzielle Nutzung handeln würde.
  12. sonok

    Moderator Kostenloser Webspace von sonok

    sonok hat kostenlosen Webspace.

    lostwolf schrieb:
    Es gibt sehr wohl einen Anspruch. Beim §433 BGB habe ich nur die vertragstypischen Pflichten erwähnt, nicht aber gesagt, das alles darauf aufbaut. Man geht mit dem Anbieter eher einen Pachtvertrag ein nach §§ 581 und folgende im BGB. Bei einer Pacht kann man auch Rechte und auch "sonstige Gegenstände" pachten, die nach dem BGB keine Sachen sind. Pacht auch deswegen, weil eine Laufzeit vereinbart wird. Aber wie gesagt, nur weitestgehend Richtung Pachtvertrag.


    http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html

    Ein Kaufvertrag, der zustande gekommen ist, weil eventuelle Systeme (noch) nicht aktualisiert worden sind und wo es noch nicht einmal das Verschulden eines Vertragspartners war, wird wohl darunter fallen. Dann ist der Kaufvertrag nichtig, und da gibt's mitnichten eine Chance des Einklagens. (eine persönliche Annahme, keine rechtliche Beratung).
  13. soweit ich weiß steht bei adressen immer noch die nutzenfrage im raum. wer hat mehr nutzen von adresse x. dabei wird sicherlich auch in betracht gezogen ob ein trennstrich oder die domainendung das kriterium ist, warum gerade diese adresse. es gibt ja immer noch alternativen. auch privatpersonen können einen höheren nutzen von einer adresse haben wenn es sich zum beispiel um den namen der familie oder des wohnsitzes handelt.

    eine unterlassungsklage ist wohl nur sinnvoll wenn gegen rechte verstoßen wird. nur weil man eine marken oder ein label hat gehören einem nicht automatisch alle ähnlich klingenden domains. dazu kommt noch die branchen frage, weil marken branchenbezogen sind.

    letztendlich kann man dies nicht pauschalisieren.

    Beitrag zuletzt geändert: 15.10.2011 17:08:55 von aero23
  14. Hallo :wave:

    maxsize schrieb:
    Da ich jetzt das 2te Paket dort mir gekauft hab und beim ersten alles prima funktioniert dachte ich es lief alles richtig. Doch als ich den Domain von mir eingegeben hatte, kam ein komplett andere Startseite. Eine Baustellen Seite von 1und1 und dass der Domain zum verkauf angeboten wird ...

    Ist es zu viel verlangt, dass du einen deutschen Satz bildest wenn du schon Hilfe willst? Die Domain scheint deinen beiden Posts zufolge nicht dauerhaft registriert gewesen zu sein, ergo wer zuerst kommt malt zuerst.
    Du scheinst dir da sehr viel Zeit gelassen zu haben, denn das DNS scheint auch schon umgeschaltet gewesen zu sein. Das braucht schon alles ca. einen Tag/ein paar Stunden. Anscheinend hast du dir erst ein Domain"paket" gekauft und dann wesentlich später die Domain holen wollen, was nix mit Kaufvertrag zu tun hat.

    Laut whois.domaintools.com wurde der Inhaber der Domain zuletzt am "Changed: 2009-04-24T16:52:08+02:00" zu 1&1 geändert??


    Ach ja und:
    Domain

    Substantiv, feminin - Teilbereich eines elektronischen Netzwerks (oft Bestandteil der Internetadresse)

    Ich hoffe nur, du redest nicht so wie du schreibst..

    mfg :wave:
  15. lostwolf schrieb:
    Wegen Privat VS Firma. Ganz einfach! Wenn eine Firma eine Internetseite besitzt, oder anschaffen möchte, handelt es sich um ein wirtschaftliches Gut. Und vermögenswerte Güter sind anerkannt, deswegen kann man Domains auch für über 10.000,00€ erwerben.

    Und was hat das vermögenswerte Gut jetzt mit deiner Behauptung zu tun?
    Auch wenn ich als Privatperson eine Domain registriere, ist sie ein vermögenswertes Gut. -> kein Argument.

    Hier ein Beispiel. Ich registriere eine Domain, z.B. www.berlin.de. Diese Adresse ist in meinem Beispiel nicht vergeben, demzufolge FIFO. Die Gemeinde hat jedoch das Recht, diese Domain einzuklagen. Dabei kann man diese Domain nicht direkt über das Gericht erhalten, sondern man erwirkt entweder Lizenzkosten, Pfändung, oder eine Unterlassung der Nutzung, damit man im Anschluss diese Domain als Gemeinde registrieren kann.

    Die Stadt Berlin hat das Namensrecht an "Berlin". Daraus ergibt sich der Anspruch auf die Domain. Mit Firma vs. privat ist das nicht zu begründen.

    Zweites Beispiel: Ich führe im Internet einen Blog über Pflanzen. Die Adresse heißt www.pflanzen-peter.de. Nun gründet nach einem Jahr ein Unternehmen mit dieser Firma. Dieses Unternehmen kann sich nun ihre Firma im Internet einklagen und wie im ersten Beispiel vorgehen, da es sich um ein Wirtschaftsgut handelt und private Personen trotz FIFO das nachsehen haben.

    Auch hier greift wieder das Namensrecht, vorausgesetzt die Firma heißt Pflanzen Peter.
    Hieße die Domain z.B. petermeier.de und der Inhaber, sowie die klagende Firma hätten beide den Namen Peter Meier, gilt für beide das Namensrecht und derjenige, der die Domain zuerst registriert hat, wird sie halten dürfen.
    Von dieser Regel weichen Gerichte nur selten ab. Ein Beispiel war shell.de. Andreas Shell vs. Shell AG. Dort gab es aber ganz besondere Umstände und Argumente, die das Gericht zu dieser Entscheidung veranlaßt haben .

    Viele Fanseiten von irgendwelchen Personen, Gegenstände etc. werden solange von den jeweilen Unternehmen toleriert, solange diese Internetseiten nicht kommerziell betrieben werden. Sollte dieser Fall eintreten, werden Lizenzkosten, eine Unterlassung, oder eine Pfändung fällig.

    Was Du immer mit deiner Pfändung hast?
    Bei sog. Fanseiten greifen prinzipiell ebenfalls Namens-, Marken- und zusätzlich eventuell noch das Urheberrecht.
    Sofern dann noch eine komerzielle Verwendung der rechtlich geschützten Begriffe dazu kommt, ergeben sich darüber hinaus noch Ansprüche aus dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) .

    Ein anderes Beispiel:

    Du heißt Hans Meier und registrierst, als Privatperson, die Domain petermeier.de. Dann kann jeder mit dem Namen Peter Meier, auch eine Privatperson, diese Domain mit Berufung auf das Namensrecht für sich beanspruchen und diesen Anspruch auch vor Gericht durchsetzen.

    Abgesehen von Ansprüchen aus UWG und Markenrecht hat ein kommerzieller Anspruchsteller keine Vorteile beim Begehren nach einer Domain.

    Eine Empfehlung noch: Man sollte es vermeiden, den Namen nach einem Kfz-Kennzeichen, Tippfehleradressen, oder eingetragenen Marken unterlassen. Bevor man etwas registriert, sollte man sich beim DPMA erkundigen und vergewissern.

    Da hast Du sogar Recht! Rechtsgründe dafür sind die oben genannten.
    Die Recherche beim DPMA ist aber zum einen für den Laien recht schwierig, da beim Markenrecht auch Ähnlichkeiten (manchmal sogar recht abwegige) relevant sind. Zum anderen wären auch noch Marken, die nach europäischem Recht geschützt sind, in die Recherche einzubeziehen. Dies ist aner leider, zumindest wenn es hinreichend ausführlich geschehen soll, nur mit Kostenaufwand machbar.


    aero23 schrieb:
    soweit ich weiß steht bei adressen immer noch die nutzenfrage im raum. wer hat mehr nutzen von adresse x.

    Ich glaube, Du verwechelst da etwas. Die "Nutzenfrage", die bei Domainstreitigkeiten häufiger auftaucht, bezieht sich darauf, Das ein Anspruch besser zu begründen ist, wenn man die Domain auch nutzt.

    Wenn Peter Meier die Domain petermeier.de für sich registriert hat, aber nicht benutzt (keine Inhalte zeigt und auch die Nutzung für Emailadressen nicht nachweist), hätte ein anderer bessere Chancen darauf, im Streitfalle diese Domain zugesprochen zu bekommen.
  16. Im Beispiel mit Pflanzen Peter hat die Firma jedoch das Nachsehen, da sie im konstruierten Fall ihr Unternehmen erst nach Eintragung und unter Umständen Nutzung der Domain, gegründet hat und die Markenrechte wahrscheinlich auch erst später angemeldet hat.
    Hier dürfte keine Pflicht bestehen die Domain heraus zu geben.
  17. s***************s

    Warum nimmt der TE keine andere TLD?

    .net
    .eu
    .tv
    .nochvielmehr

    Oder ist er so festgefahren, auf seine .de zu bestehen?
  18. fatfreddy schrieb:
    aero23 schrieb:
    soweit ich weiß steht bei adressen immer noch die nutzenfrage im raum. wer hat mehr nutzen von adresse x.

    Ich glaube, Du verwechelst da etwas. Die "Nutzenfrage", die bei Domainstreitigkeiten häufiger auftaucht, bezieht sich darauf, Das ein Anspruch besser zu begründen ist, wenn man die Domain auch nutzt.


    auch wenn peter meier seine domain pflanzenpeter.de privat für selbstdarstellungen nutzt um seine urlaubsbildchen zu präsentieren, kann die firma pflanzen peter damit argumentieren, dass sie von der domain einen höheren wirtschaftlichen nutzen hat, weil sie einen webshop einrichten möchte und ihr firmensitz in deutschland ist.

    es soll ja auch leute geben die einfach nur eine domain deaktivieren wollen ohne sie selbst zu nutzen, höchstens vieleicht als umleitung.

    peter meier könnte auch selbstständig sein. deshalb will er sein angebot auf petermeier.de präsentieren.

    oder angela merkel richtet sich eine private homepage ein und plötzlich taucht die bundeskanzlerin auf und möchte die webseite haben. es gibt ja nicht nur ein peter meier auf der welt.

    im grunde ist das thema so vielfälltig und umfangreich das man sich erstmal die frage stellen muss, ob sich der aufwand überhaupt lohnt.



    Beitrag zuletzt geändert: 17.10.2011 18:43:10 von aero23
  19. aero23 schrieb:
    auch wenn peter meier seine domain pflanzenpeter.de privat für selbstdarstellungen nutzt um seine urlaubsbildchen zu präsentieren, kann die firma pflanzen peter damit argumentieren, dass sie von der domain einen höheren wirtschaftlichen nutzen hat, weil sie einen webshop einrichten möchte und ihr firmensitz in deutschland ist.
    vorbringen darf sie dass aber nützen wird es ihr nichts genau so wenig wie es
    aero23 schrieb:
    oder angela merkel richtet sich eine private homepage ein und plötzlich taucht die bundeskanzlerin auf und möchte die webseite haben.
    etwas nützt, wer zuerst kommt mahlt zuerst. Einzige Ausnahmen: es liegt ein Verstoss gegen Namens- oder Markenrecht vor. Worin soll in diesen beiden Fällen der Verstoss bestehen? Solange die Seitenbetreiber nicht zusätzlich für eine Verwechslungsgefahr sorgen brauchen sie sich auch keine Sorgen machen, die Domain ab geben zu müssen.
    Was meinst du warum Prominente jetzt schon ihren Namen für die .xxx-Domain sperren lassen? Richtig, damit sie niemand anders bekommen kann und man sich sicher ist, das nie eine Seite mit dem eigenen-namen.xxx registriert wird.

    Beitrag zuletzt geändert: 17.10.2011 19:32:37 von harrybotter
  20. aero23 schrieb:
    auch wenn peter meier seine domain pflanzenpeter.de privat für selbstdarstellungen nutzt um seine urlaubsbildchen zu präsentieren, kann die firma pflanzen peter damit argumentieren, dass sie von der domain einen höheren wirtschaftlichen nutzen hat, weil sie einen webshop einrichten möchte und ihr firmensitz in deutschland ist.

    Argumentieren kann die Firma damit, aber das ist irrelevant, weil Peter Meier diese Domain im Streitfall wg. Namensrecht an die Fa. Pflanzenpeter verlieren wird. ;)

    Mir wäre jetzt auch nicht bekannt, wie eine Abwägung des "Nutzen" juristisch vollzogen werden sollte. Zählt der Umsatz der gesamten Firma, der Umsatz, der durch die Domain generiert wird, oder nimmt man erwirtschaftete Gewinne als Maßstab? Wird ein zu erwartender Wert genommen, oder werden die letzten Wirtschaftsjahre gemittelt? Vor allem, wo wäre dafür die rechtliche Grundlage?


    es soll ja auch leute geben die einfach nur eine domain deaktivieren wollen ohne sie selbst zu nutzen, höchstens vieleicht als umleitung.

    Richtig. Niemand sagt, daß eine Webseite auf der Domain hinterlegt sein muß. Selbst wenn sie nur für den Emailverkehr eingesetzt wird, ist das eine Nutzung.

    peter meier könnte auch selbstständig sein. deshalb will er sein angebot auf petermeier.de präsentieren.

    Könnte er, in unserem Beispiel ging es aber um die Domain planzenpeter.de.

    oder angela merkel richtet sich eine private homepage ein und plötzlich taucht die bundeskanzlerin auf und möchte die webseite haben. es gibt ja nicht nur ein peter meier auf der welt.

    Auch das wäre denkbar. In diesem Fall, wird im Regelfall die namensgleiche Nichtbundeskanzlerin die Domain behalten können, da sie diese zuerst registriert hat.

    im grunde ist das thema so vielfälltig und umfangreich das man sich erstmal die frage stellen muss, ob sich der aufwand überhaupt lohnt.

    Welchen "Aufwand" meinst Du jetzt? Den, darüber zu diskutieren, oder den, sich Gedanken um eine rechtssichere Domain zu machen?

  21. fatfreddy schrieb:
    aero23 schrieb:
    auch wenn peter meier seine domain pflanzenpeter.de privat für selbstdarstellungen nutzt um seine urlaubsbildchen zu präsentieren, kann die firma pflanzen peter damit argumentieren, dass sie von der domain einen höheren wirtschaftlichen nutzen hat, weil sie einen webshop einrichten möchte und ihr firmensitz in deutschland ist.

    Argumentieren kann die Firma damit, aber das ist irrelevant, weil Peter Meier diese Domain im Streitfall wg. Namensrecht an die Fa. Pflanzenpeter verlieren wird. ;)
    hier bin ich nicht deiner Meinung, schliesslich heisst ja der Privatmann auch Meier und präsentiert dort seine im Urlaub geschossenen Bilder von seltenen Pflanzen oder zu mindest etwas ähnliches.
    Im Falle des TE kann ich bisher noch nicht einmal den Ansatz welcher auf Namensrecht verweist erkennen, also muss er in den sauren Apfel beisen und entweder:
    - sich einen anderen Domainname suchen
    - oder sich das Geld auszahlen lassen
    Das ganze kann aber hier nicht gelöst werden, da muss er sich schon an flatbooster wenden.

    Beitrag zuletzt geändert: 18.10.2011 2:47:27 von harrybotter
  22. Diskutiere mit und stelle Fragen: Jetzt kostenlos anmelden!

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